Norm
AHG §1 Cd14Rechtssatz
Zu den Aufgaben der Gemeinde gehören insbesondere die Errichtung und der Betrieb von Wasserleistungen, Abwasserkanälen und der Müllabfuhr; diese wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde findet nach herrschender Auffassung ihre verfassungsrechtliche Grundlage in den Artikeln 17 und 116 Abs 2 B-VG; die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde muss sich jedoch in Grenzen halten und darf insbesondere nicht gegen die im Staatsgrundsatz 1867 verankerten Grundrechten, zu denen auch das Grundrecht der Unverletzlichkeit des Eigentums gehört, verstoßen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0049943Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.10.2016