Norm
B-VG Art116 Abs2Rechtssatz
Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Privatwirtschaftsverwaltung - in deren Rahmen Staat, Länder oder Gemeinden nicht als Träger hoheitlicher Befugnisse auftreten, sondern sich für ihr Handeln der Rechtsformen bedienen, die auch den Rechtsunterworfenen zur Verfügung stehen - ergibt sich in Österreich für die Gemeinden aus Art 116 Abs 2 B-VG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0054023Dokumentnummer
JJR_19950425_OGH0002_0040OB00024_9500000_002