Norm
ABGB §26Rechtssatz
Da öffentlich-rechtliche Körperschaften in erster Linie ihre ihnen auf Grund der Verfassung zukommenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen haben, haben sie ihre privatrechtliche Tätigkeit darauf abzustellen, daß sie nur solche Verpflichtungen auf sich nehmen, denen keine von ihnen wahrzunehmenden oder zu berücksichtigenden öffentlich-rechtlichen Hindernisse entgegenstehen oder während der Vertragsdauer entgegenstehen werden; allenfalls haben sie Verträge unter einer Bedingung abzuschließen oder sich den Rücktritt ( Vertragsauflösung, Kündigung ) vorzubehalten. ( hier:
Gemeinde überläßt einem Unternehmer vertraglich eine Schottergrube zum Abbau, obwohl die Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung wegen von ihr in unmittelbarer Nähe bewilligter Wohnbauten fraglich ist. )
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0009184Dokumentnummer
JJR_19820915_OGH0002_0010OB00016_8200000_001