RS OGH 1982/9/15 1Ob16/82, 1Ob531/84, 1Ob7/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1982
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Norm

ABGB §26
ABGB §27
ABGB §290
ABGB §867
ABGB §897
B-VG Art17
B-Vg Art116 Abs2

Rechtssatz

Da öffentlich-rechtliche Körperschaften in erster Linie ihre ihnen auf Grund der Verfassung zukommenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen haben, haben sie ihre privatrechtliche Tätigkeit darauf abzustellen, daß sie nur solche Verpflichtungen auf sich nehmen, denen keine von ihnen wahrzunehmenden oder zu berücksichtigenden öffentlich-rechtlichen Hindernisse entgegenstehen oder während der Vertragsdauer entgegenstehen werden; allenfalls haben sie Verträge unter einer Bedingung abzuschließen oder sich den Rücktritt ( Vertragsauflösung, Kündigung ) vorzubehalten. ( hier:

Gemeinde überläßt einem Unternehmer vertraglich eine Schottergrube zum Abbau, obwohl die Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung wegen von ihr in unmittelbarer Nähe bewilligter Wohnbauten fraglich ist. )

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 16/82
    Entscheidungstext OGH 15.09.1982 1 Ob 16/82
    JBl 1983,428 = SZ 55/126
  • 1 Ob 531/84
    Entscheidungstext OGH 02.05.1984 1 Ob 531/84
    nur: Da öffentlich-rechtliche Körperschaften in erster Linie ihre ihnen auf Grund der Verfassung zukommenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen haben, haben sie ihre privatrechtliche Tätigkeit darauf abzustellen, daß sie nur solche Verpflichtungen auf sich nehmen, denen keine von ihnen wahrzunehmenden oder zu berücksichtigenden öffentlich-rechtlichen Hindernisse entgegenstehen oder während der Vertragsdauer entgegenstehen werden; allenfalls haben sie Verträge unter einer Bedingung abzuschließen oder sich den Rücktritt ( Vertragsauflösung, Kündigung ) vorzubehalten. (T1)
  • 1 Ob 7/90
    Entscheidungstext OGH 02.05.1990 1 Ob 7/90
    Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 16/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0009184

Dokumentnummer

JJR_19820915_OGH0002_0010OB00016_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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