RS OGH 2000/6/15 4Ob94/00b

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Veröffentlicht am 15.06.2000
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Norm

B-VG Art17
B-VG Art116 Abs2
UWG §1 B

Rechtssatz

Ist die Gebietskörperschaft durch die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätigen "Helfer/innen" naturgemäß näher an potentiellen Kunden ihres Notruftelefonsystems als ihre derartige Hilfsleistungen nicht erbringenden Mitbewerber, wie auch der Kläger, so ist dies als Folge ihrer weitreichenden sozial wirkenden Tätigkeiten vom Kläger ebenso hinzunehmen, wie die Tatsache, dass die Beklagte auch über andere Werbemittel (Broschüren, Internet) ihrer Struktur gemäß mit Hilfe öffentlicher Gelder ihre Leistungen gegenüber potentiellen Kunden vorstellt, ohne dabei den Kläger oder andere Mitbewerber an gleichartiger Werbung zu behindern oder davon gar auszuschließen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113862

Dokumentnummer

JJR_20000615_OGH0002_0040OB00094_00B0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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