Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Burgenland (in der Folge kurz als „belangte Behörde“ bezeichnet) informierte XXXX (im folgenden als „Beschwerdeführer“ bezeichnet) mit Schreiben vom 21.01.2021 darüber, dass er als Geschäftsführer zur Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG herangezogen werde und übermittelte den Rückstandsausweis vom 21.01.2021. 1. Die Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstell... mehr lesen...