Entscheidungsdatum
17.04.2024Norm
ASVG §67 Abs10Spruch
W260 2241831-1/27E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch SCHREINER und SCHUSZTER Rechtsanwälte in 7000 Eisenstadt, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Burgenland, vom 22.02.2021, Fremdzahl: 13-2020-BE-VER10-0002A, gemäß § 67 Abs. 10 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , vertreten durch SCHREINER und SCHUSZTER Rechtsanwälte in 7000 Eisenstadt, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Burgenland, vom 22.02.2021, Fremdzahl: 13-2020-BE-VER10-0002A, gemäß Paragraph 67, Absatz 10, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Burgenland (in der Folge kurz als „belangte Behörde“ bezeichnet) informierte XXXX (im folgenden als „Beschwerdeführer“ bezeichnet) mit Schreiben vom 21.01.2021 darüber, dass er als Geschäftsführer zur Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG herangezogen werde und übermittelte den Rückstandsausweis vom 21.01.2021.1. Die Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Burgenland (in der Folge kurz als „belangte Behörde“ bezeichnet) informierte römisch XXXX (im folgenden als „Beschwerdeführer“ bezeichnet) mit Schreiben vom 21.01.2021 darüber, dass er als Geschäftsführer zur Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG herangezogen werde und übermittelte den Rückstandsausweis vom 21.01.2021.
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.02.2021 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume März 2019, April 2019 sowie Juni 2019 bis inklusive September 2019 von € 34.631,06 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 21.01.2021 3,38% p.a. aus € 32.916,23, schulde.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.02.2021 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume März 2019, April 2019 sowie Juni 2019 bis inklusive September 2019 von € 34.631,06 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 21.01.2021 3,38% p.a. aus € 32.916,23, schulde.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Firma XXXX (im Folgenden „ XXXX “) mit beschränkter Haftung aus den oben genannten Beiträgen € 68.029,56 und weitere Verzugszinsen schulde. Sämtliche Einbringungsmaßnahmen seien erfolglos geblieben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Firma römisch XXXX (im Folgenden „ römisch XXXX “) mit beschränkter Haftung aus den oben genannten Beiträgen € 68.029,56 und weitere Verzugszinsen schulde. Sämtliche Einbringungsmaßnahmen seien erfolglos geblieben.
Über das Vermögen der XXXX sei am 07.11.2019 Insolvenz eröffnet worden. Da die Firma keine Tätigkeit mehr ausübe, sei die Hereinbringung der Forderung nicht mehr möglich. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen haften die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht hereingebracht werden können.Über das Vermögen der römisch XXXX sei am 07.11.2019 Insolvenz eröffnet worden. Da die Firma keine Tätigkeit mehr ausübe, sei die Hereinbringung der Forderung nicht mehr möglich. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen haften die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht hereingebracht werden können.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer am 23.03.2021 (am 24.03.2021 bei der belangten Behörde einlangend) Beschwerde und führte aus, dass im Bescheid nicht dargetan worden sei, welche konkreten Beträge es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sei eine Zahlung der XXXX zu erwirken und betreffend welcher konkreter Beträge ein schuldhaftes Tun oder Unterlassen vom Beschwerdeführer vorliege. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer am 23.03.2021 (am 24.03.2021 bei der belangten Behörde einlangend) Beschwerde und führte aus, dass im Bescheid nicht dargetan worden sei, welche konkreten Beträge es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sei eine Zahlung der römisch XXXX zu erwirken und betreffend welcher konkreter Beträge ein schuldhaftes Tun oder Unterlassen vom Beschwerdeführer vorliege.
Es handle sich um eine unzulässige Scheinbegründung der belangten Behörde und leide der bekämpfte Bescheid an einem Begründungsmangel. Der Bescheid sei auch inhaltlich unrichtig, da es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, in einer dem Gesetz entsprechenden Art und Weise für eine weitergehende Zahlung an die Gesundheitskasse zu sorgen. Darüber hinaus sei auch nicht nachvollziehbar wie sich der Betrag in Höhe von € 34.631,06 zusammensetze.
4. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 26.04.2022 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
Die belangte Behörde legte eine Gegenschrift bei.
5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.04.2022 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert zur Beschwerdevorlage und der darin enthaltenen Gegenschrift der belangten Behörde Stellung zu nehmen.
6. In seiner Stellungnahme vom 05.05.2022 erklärte der Beschwerdeführer namens seiner Rechtsvertretung, das Ankündigungsschreiben vom 21.01.2021 nicht erhalten zu haben. Das Schreiben der belangten Behörde sei nicht wirksam zugestellt worden. Sofern das Schreiben an die Adresse des Beschwerdeführers in Ungarn geschickt worden sei, seien die in Ungarn geltenden Vorschriften über die Zustellung von behördlichen Schreiben zu beachten.
7. Mit Schreiben vom 06.03.2023 legte die belangte Behörde folgende Dokumente dem Bundesverwaltungsgericht vor: Forderungsanmeldung der ÖGK Anfechtung der letzten Zahlungen und Korrespondenz, Nachtragsmeldung, Vergleichsangebot, Verteilungsentwurf im Konkurs, Aufgabeschein sowie Rückschein der Bescheidankündigung, Aufgabeschein sowie Rückschein des gegenständlichen Bescheides.
8. Der Beschwerdeführer nahm zu den vorgelegten Urkunden, welche ihm im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt wurden, Stellung und führte ua. aus, dass nun aus dem Rückschein ersichtlich sei, dass er die Bescheidankündigung nicht erhalten habe, die Gesellschaft in Summe bereits EUR 141.208,34 überwiesen und die XXXX die jeweils fälligen Forderungen erfüllt habe. Gemäß dem Schreiben (Beilage ./1) habe der Masseverwalter die nachfolgenden Zahlungen iHv. EUR 50.452,81 der XXXX gemäß § 31 IO angefochten. 8. Der Beschwerdeführer nahm zu den vorgelegten Urkunden, welche ihm im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt wurden, Stellung und führte ua. aus, dass nun aus dem Rückschein ersichtlich sei, dass er die Bescheidankündigung nicht erhalten habe, die Gesellschaft in Summe bereits EUR 141.208,34 überwiesen und die römisch XXXX die jeweils fälligen Forderungen erfüllt habe. Gemäß dem Schreiben (Beilage ./1) habe der Masseverwalter die nachfolgenden Zahlungen iHv. EUR 50.452,81 der römisch XXXX gemäß Paragraph 31, IO angefochten.
9. Mit Schreiben vom 15.01.2024 erklärte die belangte Behörde, dass Haftungsankündigung mit Schreiben vom 21.01.2021 samt Rückstandsausweis dem Beschwerdeführer übermittelt und der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, Stellung zu beziehen. Das Schreiben sei durch Hinterlegung zugestellt worden und erstattete ein Gegenvorbringen.
10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2023 wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht für den 08.03.2024 anberaumt. Das Schreiben der belangten Behörde vom 15.01.2024 wurde, der Ladung beiliegend, an den Rechtsvertreter übermittelt.
11. Mit Schreiben des Rechtsvertreters vom 06.03.2024 gab dieser bekannt, dass sein Mandant krankheitsbedingt nicht an der Verhandlung teilnehmen könne, es werde ersucht mitzuteilen, ob die Verhandlung sattfinde, oder verlegt werde.
12. Das Bundesverwaltungsgericht teilte mit Schreiben vom 07.02.2024 dem Rechtsvertreter mit, dass die Verhandlung stattfindet, es dem Beschwerdeführer freistehe, eine Einvernahme per Videokonferenz zu beantragen.
13. Am 08.03.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung und einer bevollmächtigten Vertreterin der belangten Behörde eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten. Der Beschwerdeführer nahm nicht teil, eine Krankenbestätigung wurde nicht vorgelegt.
Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage wurde der belangten Behörde aufgetragen, den Haftungsrahmen rechnerisch zu erfassen und dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Dem Beschwerdeführer wurde protokolliert die letzte Möglichkeit gegeben, nach Übermittlung des rechnerisch erfassten Haftungsrahmens, Unterlagen im Zusammenhang mit der Ungleichbehandlung von Gläubigerinteressen dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage zu bringen.
11. Die belangte Behörde übermittelte mit Schreiben vom 19.03.2024 eine ausführliche Stellungnahme zum äußersten Haftungsrahmen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren.
12. Das Schreiben wurde an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit der Möglichkeit der Stellungnahme übermittelt.
Von dieser machte der Beschwerdeführer bis dato keinen Gebrauch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer war seit 14.04.2010 handelsrechtlicher Geschäftsführer der XXXX unter der Firmenbuchnummer FN XXXX .Der Beschwerdeführer war seit 14.04.2010 handelsrechtlicher Geschäftsführer der römisch XXXX unter der Firmenbuchnummer FN römisch XXXX .
Mit 07.11.2019 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.
Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 07.11.2019 zu 26 S 79/19y wurde der Konkurs über die Gesellschaft eröffnet.Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch XXXX vom 07.11.2019 zu 26 S 79/19y wurde der Konkurs über die Gesellschaft eröffnet.
Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 08.07.2020 zu 26 S 79/19y wurde der Konkurs nach der Schlussverteilung (Quote 5,827429 %) aufgehoben und die Firma gemäß § 40 FBG gelöscht.Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch XXXX vom 08.07.2020 zu 26 S 79/19y wurde der Konkurs nach der Schlussverteilung (Quote 5,827429 %) aufgehoben und die Firma gemäß Paragraph 40, FBG gelöscht.
Am 20.01.2021 nahm die belangte Behörde Einsicht in das Zentrale Melderegister.
Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt an der Anschrift XXXX gemeldet.Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt an der Anschrift römisch XXXX gemeldet.
Der Rückstandsauweis vom 21.01.2021 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde an seine Adresse in XXXX , übermittelt (eingeschrieben, kein RSb Brief, ohne Zustellnachweis).Der Rückstandsauweis vom 21.01.2021 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde an seine Adresse in römisch XXXX , übermittelt (eingeschrieben, kein RSb Brief, ohne Zustellnachweis).
Der Beschwerdeführer hat sich zum Rückstandsausweis nicht geäußert.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.02.2021 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge s. Nbg. aus den Vorschreibungen für die Zeiträume März 2019, April 2019 sowie Juni 2019 bis inklusive September 2019 von € 34.631,06 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 21.01.2021 3,38% p.a. aus € 32.916,23, schuldet.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.02.2021 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge s. Nbg. aus den Vorschreibungen für die Zeiträume März 2019, April 2019 sowie Juni 2019 bis inklusive September 2019 von € 34.631,06 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 21.01.2021 3,38% p.a. aus € 32.916,23, schuldet.
Dieser Bescheid wurde von der belangten Behörde an die oa. Adresse verschickt.
Der Beschwerdeführer hat die Sendung am 01.03.2021 übernommen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Der Beschwerdeführer hat trotz mehrfacher Aufforderung keinen Nachweis für die finanzielle Situation der Primärschuldnerin während der Zeit der Geschäftsführung des Beschwerdeführers und damit der Gleichbehandlung der belangten Behörde erbracht.
Der äußerste Haftungsrahmen im gegenständlichen Verfahren beruht auf folgender Berechnung:
Forderungsanmeldung Sozialversicherung: EUR 102.697,29-
plus angefochtene Zahlungen: EUR 12.583,66-
plus Nachtragsmeldung GPLD: EUR 2.002,64-
abzüglich Insolvenzquote (5,39212 %): EUR 6.834,61-
abzüglich IESG: EUR 42.014,15-
=äußerster Haftungsrahmen: EUR 68.434,-
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich schlüssig aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde.
Die Einsichtnahme der belangten Behörde in das Zentrale Melderegister, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
Die Feststellung zur Übermittlung des nunmehr angefochtenen Bescheides per Post an die Meldeadresse des Beschwerdeführers beruht auf dem im Akt einliegenden internationalen Rückschein und ist zudem unstrittig.
Die Feststellung zum äußersten Haftungsrahmen ergibt sich aus den nachvollziehbaren und unstrittigen Berechnungen der belangten Behörde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde
Gemäß § 11 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG) sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Zustellgesetz (ZustG) sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.
Ein internationaler Rückschein ist eine "Bestätigung über die erfolgte Zustellung" im Sinne des Zustellgesetzes (OGH 11.06.1996, 10 Ob 2148/96x, RS0102032)
Aus dem vorliegenden internationalen Rückschein geht hervor, dass der Beschwerdeführer das Schreiben (den Bescheid) am 01.03.2021 übernommen hat.
Ausgehend von der Zustellung am 01.03.2021 endete die Rechtsmittelfrist am 29.03.2021.Die spätestens am 23.03.2021 zur Post gegebene und am 24.03.2021 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde erfolgte daher fristgerecht.
Da die Zustellung des Bescheides nicht bestritten wurde, war trotz Auslandsbezug, weder auf das Europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland (dem Ungarn im Übrigen nicht beigetreten ist) noch auf etwaige bilaterale Vereinbarungen zwischen Österreich und Ungarn einzugehen.
Die Beschwerde ist daher jedenfalls rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A)
3.2. Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnerin für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.3.2. Gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnerin für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.
Gemäß § 58 Abs. 5 ASVG haben die Vertreter juristischer Personen, die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen und die Vermögensverwalter (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.Gemäß Paragraph 58, Absatz 5, ASVG haben die Vertreter juristischer Personen, die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen und die Vermögensverwalter (Paragraph 80, BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat.
Voraussetzung für die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit.Voraussetzung für die Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit.
Für den Eintritt der Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist also Voraussetzung, dass die rückständigen Beiträge beim Dienstgeber uneinbringlich und der Höhe nach bestimmt sind. Für den Eintritt der Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist also Voraussetzung, dass die rückständigen Beiträge beim Dienstgeber uneinbringlich und der Höhe nach bestimmt sind.
Uneinbringlichkeit ist dann anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens der Primärschuldnerin feststeht, dass die Beiträge nicht bzw. nicht in eine bestimmte ziffernmäßige Quote übersteigenden Teilbetrag befriedigt werden können, andernfalls kommt eine Haftung (noch) nicht in Betracht (Derntl in Sonntag, ASVG7, § 67 Rz 80 mit Verweis auf VwGH vom 29.03.2000, Zl. 95/08/0140).Uneinbringlichkeit ist dann anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens der Primärschuldnerin feststeht, dass die Beiträge nicht bzw. nicht in eine bestimmte ziffernmäßige Quote übersteigenden Teilbetrag befriedigt werden können, andernfalls kommt eine Haftung (noch) nicht in Betracht (Derntl in Sonntag, ASVG7, Paragraph 67, Rz 80 mit Verweis auf VwGH vom 29.03.2000, Zl. 95/08/0140).
3.2.1. Wie festgestellt, wurde mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 07.11.2019 zu 26 S 79/19y, über das Vermögen der Primärschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet. 3.2.1. Wie festgestellt, wurde mit Beschluss des Landesgerichtes römisch XXXX vom 07.11.2019 zu 26 S 79/19y, über das Vermögen der Primärschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet.
Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 08.07.2020 zu 26 S 79/19y wurde der Konkurs nach der Schlussverteilung (Quote 5,827429 %) aufgehoben und die Firma gemäß § 40 FBG gelöscht. Die Durchsetzbarkeit der genannten Beitragsschulden gegenüber der Gesellschaft war ab diesem Zeitpunkt ausgeschlossen.Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch XXXX vom 08.07.2020 zu 26 S 79/19y wurde der Konkurs nach der Schlussverteilung (Quote 5,827429 %) aufgehoben und die Firma gemäß Paragraph 40, FBG gelöscht. Die Durchsetzbarkeit der genannten Beitragsschulden gegenüber der Gesellschaft war ab diesem Zeitpunkt ausgeschlossen.
Es stand die Uneinbringlichkeit der Beitragsforderungen fest und wurde in weiterer Folge das Haftprüfungsverfahren gegen den Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde eröffnet.
Was die ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe des Haftungsbetrages anbelangt, so legte die belangte Behörde ihrem Bescheid einen Rückstandsausweis zugrunde.
Der Haftungsbetrag wurde in dem Rückstandsausweis näher aufgegliedert.
Die Aufschlüsselung entsprach den Vorgaben des § 64 Abs. 2 ASVG, wonach der rückständige Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren anzuführen sind. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach § 292 ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld. Aufgrund des Vorliegens des Rückstandsausweises ist sohin hinreichend bestimmt, welche ziffernmäßige Höhe der Haftungsbetrag aufweist und wie sich die Forderung konkret zusammensetzt.Die Aufschlüsselung entsprach den Vorgaben des Paragraph 64, Absatz 2, ASVG, wonach der rückständige Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren anzuführen sind. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach Paragraph 292, ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld. Aufgrund des Vorliegens des Rückstandsausweises ist sohin hinreichend bestimmt, welche ziffernmäßige Höhe der Haftungsbetrag aufweist und wie sich die Forderung konkret zusammensetzt.
Der Beschwerdeführer war des Weiteren unstrittig seit 14.04.2010 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin und kann somit grundsätzlich zu einer Haftung für die verfahrensgegenständlichen Beitragsrückstände herangezogen werden. Somit ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer infolge schuldhafter Pflichtverletzung für die nicht einbringlichen Beitragsforderungen der belangten Behörde haftet.
3.2.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Haftung des Geschäftsführers gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen zur rechtzeitigen Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge verletzt hat. 3.2.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Haftung des Geschäftsführers gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen zur rechtzeitigen Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge verletzt hat.
Eine solche Pflichtverletzung und damit haftungsauslösendes Verhalten - für deren Beurteilung die von Lehre und Rechtsprechung zu § 9 und § 80 BAO entwickelten Grundsätze herangezogen werden (vgl. VwGH vom 14.04.1988, Zl. 88/08/0025) - kann z.B. darin liegen, dass der Geschäftsführer die Beitragsschulden insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt (vgl. u.a. VwGH vom 19.02.1991, Zl. 90/08/0016). Im Falle des Fehlens ausreichender Mittel hat der Vertreter für eine zumindest anteilige Befriedigung der Forderung des Sozialversicherungsträgers zu sorgen (VwGH vom 19.02.1991, Zl. 90/08/0100).Eine solche Pflichtverletzung und damit haftungsauslösendes Verhalten - für deren Beurteilung die von Lehre und Rechtsprechung zu Paragraph 9 und Paragraph 80, BAO entwickelten Grundsätze herangezogen werden vergleiche VwGH vom 14.04.1988, Zl. 88/08/0025) - kann z.B. darin liegen, dass der Geschäftsführer die Beitragsschulden insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt vergleiche u.a. VwGH vom 19.02.1991, Zl. 90/08/0016). Im Falle des Fehlens ausreichender Mittel hat der Vertreter für eine zumindest anteilige Befriedigung der Forderung des Sozialversicherungsträgers zu sorgen (VwGH vom 19.02.1991, Zl. 90/08/0100).
Für die Haftung ist nicht entscheidungswesentlich, ob den Geschäftsführer an der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft ein Verschulden trifft und ob er auf Grund dieser Insolvenz selbst einen Schaden erlitt, weil nicht das Verschulden an und der Schaden aus der Insolvenz ins Gewicht fallen, sondern das Verschulden an der nicht ordnungsgemäßen (rechtzeitigen) Beitragsentrichtung vor Insolvenzeröffnung (VwGH vom 30.05.1989, Zl. 89/14/0043).
Es ist somit nicht die Schuldlosigkeit des Vertreters an den schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesellschaft relevant, sondern die Gleichbehandlung der SV-Beiträge mit den anderen Verbindlichkeiten in Bezug auf ihre Bezahlung.
Hinsichtlich der Erfüllung der Gleichbehandlungspflicht hat sich der Verwaltungsgerichtshof für die sogenannte Zahlungstheorie (im Gegensatz zur sogenannten Mitteltheorie) entschieden, die sich dadurch charakterisiert, dass Sozialversicherungsbeiträge, gemessen an den auf andere Forderungen tatsächlich geleisteten Zahlungen, gleich zu behandeln sind.
In der konkreten Beschwerdesache wurde der Beschwerdeführer schon vor Bescheiderlassung mit Schreiben vom 21.01.2022 von der belangten Behörde auf eine mögliche Haftung seinerseits hingewiesen und ihm aufgetragen, schriftlich Gründe und Beweise vorzulegen, dass ein Verschulden seinerseits an der Pflichtverletzung nicht vorlag.
Diesem Schreiben war auch ein Rückstandausweis im Sinne des § 64 ASVG beigefügt, in dem der Beschwerdeführer über die ausständigen Sozialversicherungsbeiträge auf dem Beitragskonto informiert wurde. Diesem Schreiben war auch ein Rückstandausweis im Sinne des Paragraph 64, ASVG beigefügt, in dem der Beschwerdeführer über die ausständigen Sozialversicherungsbeiträge auf dem Beitragskonto informiert wurde.
Der Einwand des Beschwerdeführers, der Rückstandsausweis sei ihm nicht zugestellt worden, geht ins Leere, da eine solche Formvorschrift nicht normiert ist. Der VwGH judiziert, dass Anträge auf Zustellung von Rückstandsausweisen zurückzuweisen sind, weil eine Zusendung derselben an den Beitragspflichtigen nicht vorgesehen ist (vgl. VwGH 24.04.2014, Ro 2014/08/0013).Der Einwand des Beschwerdeführers, der Rückstandsausweis sei ihm nicht zugestellt worden, geht ins Leere, da eine solche Formvorschrift nicht normiert ist. Der VwGH judiziert, dass Anträge auf Zustellung von Rückstandsausweisen zurückzuweisen sind, weil eine Zusendung derselben an den Beitragspflichtigen nicht vorgesehen ist vergleiche VwGH 24.04.2014, Ro 2014/08/0013).
Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf die Aufforderung zur Stellungnahme nicht reagierte, war die belangte Behörde auch nicht verpflichtet die Zustellung zu eigenen Handen zu verfügen (vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/08/0271).Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf die Aufforderung zur Stellungnahme nicht reagierte, war die belangte Behörde auch nicht verpflichtet die Zustellung zu eigenen Handen zu verfügen vergleiche VwGH 17.10.2007, 2006/08/0271).
Zudem wurde dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mehrfach die Möglichkeit gegeben Stellung zu beziehen und Beweismittel vorzulegen.
Diesen Aufforderungen kam der Beschwerdeführer aber nicht nach.
Unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Rechtsprechung zur abgabenrechtlichen Haftung (vgl. VwGH vom 6.3.1989, Zl. 88/15/0063, u.a.) ist es auch im sozialversicherungsrechtlichen Haftungsverfahren Sache des haftungspflichtigen Geschäftsführers darzulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig (zur Gänze) entrichtet wurden, und dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Rechtsprechung zur abgabenrechtlichen Haftung vergleiche VwGH vom 6.3.1989, Zl. 88/15/0063, u.a.) ist es auch im sozialversicherungsrechtlichen Haftungsverfahren Sache des haftungspflichtigen Geschäftsführers darzulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig (zur Gänze) entrichtet wurden, und dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten.
Denn ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist. Allerdings darf diese besondere Behauptungs- und Beweislast einerseits nicht überspannt, andererseits nicht so aufgefasst werden, dass die Behörde jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre (VwGH vom 19.02.1991, Zl. 90/08/0100).
Nicht die Behörde hat das Ausreichen der Mittel zur Entrichtung der Beiträge nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Außerdem hat er darzutun, dass er die öffentlich-rechtliche Forderung bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat (VwGH vom 30.05.1989, Zl. 89/14/0043).
Hat der Vertreter nicht nur ganz allgemein, sondern einigermaßen konkrete, sachbezogene Behauptungen aufgestellt, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich sind, so hat sich die Behörde vorerst zu einer solchen Präzisierung und Konkretisierung seines Vorbringens und zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die ihr die Beurteilung ermöglichen, ob und in welchem Ausmaß ihn deshalb eine Haftung trifft. Kommt der haftungspflichtige Vertreter dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde eben zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. Konsequenterweise haftet der Vertreter dann für die (von der Haftung betroffenen) Beitragsschulden zur Gänze (VwGH vom 26.01.2005, Zl. 2002/08/0213; vom 12.01.2016, Zl. Ra 2014/08/0028).
Darüber hinaus ist jedem Vertreter, der fällige oder rückständige Beiträge der Gesellschaft nicht (oder nicht zur Gänze) entrichten kann, schon in Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zuzumuten, sich jene Informationen zu sichern, die ihm im Fall der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht ermöglichen. Diese Informationssicherung hat spätestens dann zu erfolgen, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Vertretungstätigkeit fällige oder rückständige Beitragsschulden unberichtigt aushaften. Die Darlegungspflicht trifft nämlich auch solche Haftungspflichtige, die im Zeitpunkt der Feststellung der Uneinbringlichkeit der Beiträge bei der Gesellschaft nicht mehr deren Vertreter sind (VwGH vom 28.10.1998, Zl. 97/14/0160).
Der belangten Behörde kann im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn sie mangels einigermaßen konkreter, sachbezogener Behauptungen, und mangels Vorlage entsprechender Unterlagen zur Beurteilung der Gleich- bzw. Ungleichbehandlung der belangten Behörde mit anderen Gläubigern der Primärschuldnerin, einerseits die Ungleichbehandlung der belangten Behörde und andererseits das diesbezügliche Verschulden des Beschwerdeführers angenommen hat.
Schließlich kann das tatbestandsmäßige Verschulden in vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln oder Unterlassen bestehen (VwGH vom 22.02.1993, Zl. 93/15/0039), wobei als haftungsbegründender Verschuldensgrad auch leichte Fahrlässigkeit ausreicht (VwGH vom 10.10.1996, Zl. 94/15/0122). Leichte Fahrlässigkeit ist schon dann anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe anzugeben vermag, wonach ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war (VwGH vom 29.06.1999, Zl. 99/08/0075).
Da der Beschwerdeführer von den Möglichkeiten, den Beweis für ein mangelndes Verschulden seinerseits an der Pflichtverletzung nicht Gebrauch gemacht hat bzw. den mehrfachen diesbezüglichen Aufforderungen nicht nachgekommen ist, durfte die belangte Behörde im Lichte der obigen Rechtsprechung daher zu Recht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Gläubiger schuldhaft nicht nachgekommen ist.
3.2.3. Zum Tatbestandsmerkmal der Kausalität und Höhe des Haftungsbetrages:
Zur Kausalität bei der Haftung wegen Ungleichbehandlung ist auszuführen, dass der Vertreter grundsätzlich nicht für sämtliche Beitragsschulden in voller Höhe haftet, sondern nur in dem Umfang, in dem die Pflichtverletzung kausal für den Entgang der Sozialversicherungsbeiträge war. Dafür spricht auch die Verwendung des Wortes „insoweit“ in § 67 Abs. 10 ASVG. Die Haftung erstreckt sich somit auf jenen Betrag, um den bei gleichmäßiger Behandlung sämtlicher Gläubiger der Sozialversicherungsträger mehr erlangt hätte, als er infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters tatsächlich bekommen hat (VwGH vom 16.09.2003, Zl. 2003/14/0040). Werden manche Gläubiger vollständig befriedigt, und liegt der Durchschnitt der geleisteten Zahlungen an die anderen Gläubiger immer noch über dem Ausmaß der an den Sozialversicherungsträger getätigten Zahlungen, tritt die Haftung für die Differenz zwischen Durchschnittswert und Sozialversicherungsquote ein (vgl. Derntl in Sonntag, ASVG7, § 67 Rz 99a). Zur Kausalität bei der Haftung wegen Ungleichbehandlung ist auszuführen, dass der Vertreter grundsätzlich nicht für sämtliche Beitragsschulden in voller Höhe haftet, sondern nur in dem Umfang, in dem die Pflichtverletzung kausal für den Entgang der Sozialversicherungsbeiträge war. Dafür spricht auch die Verwendung des Wortes „insoweit“ in Paragraph 67, Absatz 10, ASVG. Die Haftung erstreckt sich somit auf jenen Betrag, um den bei gleichmäßiger Behandlung sämtlicher Gläubiger der Sozialversicherungsträger mehr erlangt hätte, als er infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters tatsächlich bekommen hat (VwGH vom 16.09.2003, Zl. 2003/14/0040). Werden manche Gläubiger vollständig befriedigt, und liegt der Durchschnitt der geleisteten Zahlungen an die anderen Gläubiger immer noch über dem Ausmaß der an den Sozialversicherungsträger getätigten Zahlungen, tritt die Haftung für die Differenz zwischen Durchschnittswert und Sozialversicherungsquote ein vergleiche Derntl in Sonntag, ASVG7, Paragraph 67, Rz 99a).
Da der Beschwerdeführer weder seiner Darlegungs- noch Aufbewahrungspflicht und damit auch nicht seiner Mitwirkungspflicht im Rahmen des Verfahrens zum zahlenmäßigen Nachweis einer Gleich- oder Ungleichbehandlung der belangten Behörde nachgekommen ist, haftet der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die bereits angeführte Judikatur für die von der Haftung betroffenen Beitragsschulden (vgl. VwGH vom 26.01.2005, Zl. 2002/08/0213; vom 12.01.2016, Zl. Ra 2014/08/0028).Da der Beschwerdeführer weder seiner Darlegungs- noch Aufbewahrungspflicht und damit auch nicht seiner Mitwirkungspflicht im Rahmen des Verfahrens zum zahlenmäßigen Nachweis einer Gleich- oder Ungleichbehandlung der belangten Behörde nachgekommen ist, haftet der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die bereits angeführte Judikatur für die von der Haftung betroffenen Beitragsschulden vergleiche VwGH vom 26.01.2005, Zl. 2002/08/0213; vom 12.01.2016, Zl. Ra 2014/08/0028).
Für die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG genügt bereits leichte Fahrlässigkeit in Bezug auf das Verschulden für die Nichtleistung von Sozialversicherungsbeiträgen. Für die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG genügt bereits leichte Fahrlässigkeit in Bezug auf das Verschulden für die Nichtleistung von Sozialversicherungsbeiträgen.
Das Verschulden beruht im gegenständlichen Fall darauf, dass der Beschwerdeführer seine Pflichten als Vertreter der Gesellschaft verletzt hat, weil er nicht dafür gesorgt hat, dass die Beiträge in der korrekten Höhe abgeführt werden.
Er war als Geschäftsführer dafür verantwortlich, vgl. § 58 Abs. 5 ASVG. Er war als Geschäftsführer dafür verantwortlich, vergleiche Paragraph 58, Absatz 5, ASVG.
Es erfolgte sohin keinerlei Kontrolle durch den Beschwerdeführer während seiner Tätigkeit als Geschäftsführer.
Zur Kausalität ist auszuführen, dass es auf das im Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Beiträge gesetzte Verhalten des Vertreters ankommt (VwGH 89/08/0331, ZfVB 1992/1037; 98/08/0025, ARD 5050/11/99 = SVSlg 45.027).
Wären in den jeweiligen Beitragszeiträumen die Beiträge in der von der Kasse richtig befundenen Höhe gemeldet und bezahlt worden, wären diese nach Insolvenzeröffnung nicht uneinbringlich geworden.
3.2.4. Gemäß § 83 ASVG gelten die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze. 3.2.4. Gemäß Paragraph 83, ASVG gelten die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze.
Weil die Pflichtverletzung des Vertreters dafür ursächlich ist, dass der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erhalten hat, hat dieser Vertreter auch die (anteiligen) Verzugszinsen als wirtschaftliches Äquivalent für die verspätete Zahlung - wie im vorliegenden Fall - zu tragen (vgl. Derntl a.a.O., § 67 Rz 104a).Weil die Pflichtverletzung des Vertreters dafür ursächlich ist, dass der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erhalten hat, hat dieser Vertreter auch die (anteiligen) Verzugszinsen als wirtschaftliches Äquivalent für die verspätete Zahlung - wie im vorliegenden Fall - zu tragen vergleiche Derntl a.a.O., Paragraph 67, Rz 104a).
3.2.5. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass Zahlungen des Insolvenzverwalters angefochten worden seien und dies Berücksichtigung finden müsse, gilt es auszuführen, dass auch die im Insolvenzverfahren erfolgreich angefochtene Zahlung bei der Ermittlung der Haftungssumme wegen Gläubigerungleichbehandlung nicht zu berücksichtigen ist.
Wie die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme zurecht ausführt, kommt dem Beschwerdeführer grundsätzlich die angefochtene Zahlung zu Gute, als dadurch der äußerste Haftungsrahmen reduziert wird.
Im gegenständlichen Fall überschreitet der errechnete Haftungsbetrag jedoch nicht den äußersten Haftungsrahmen und ist dem Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen kein Erfolg beschieden.
3.3. Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheides daher nicht darzutun, auch sonst ist im Verfahren nichts hervorgekommen.
Da auch sonst keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der belangten Behörde ein sonstiger Fehler unterlaufen wäre, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Wie unter Punkt II.3. dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 67 Abs. 10 ASVG. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Wie unter Punkt römisch II.3. dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 67, Absatz 10, ASVG. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beitragsschuld Geschäftsführer Gleichbehandlung Haftung Konkurs Nachweismangel Pflichtverletzung Uneinbringlichkeit VerzugszinsenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W260.2241831.1.00Im RIS seit
24.06.2024Zuletzt aktualisiert am
24.06.2024