Rechtssatz: Da eine Übertretung des § 111 Abs1 Z3 iVm § 42 Abs1 ASVG nur vom Dienstgeber begangen werden kann, muss auch bereits die Aufforderung zur Vorlage bestimmter Unterlagen an den Sozialversicherungsträger an den zur Vertretung der GmbH nach außen Befugten ? idR also an den handelsrechtlichen Geschäftsführer ? selbst und nicht bloß an eine ihm betriebsintern unterstellte Person gerichtet sein. Zuletzt aktualisiert am 24.08.2011 mehr lesen...
Unter der Überschrift 1. Übertretung warf die erste Instanz dem nunmehrigen Berufungswerber mit Straferkenntnis folgenden Sachverhalt vor: Sie haben es als Dienstgeber von Frau M M, Vers.Nr.:, unterlassen, trotz schriftlicher Anfrage der Stmk. GKK vom 28.11.2005 bzw. 31.1.2006 binnen 14 Tagen die Abrechnungsunterlagen (Beitragsnachweisungen mit der entsprechenden Verrechnungsgruppe N 98 für die nachträgliche Abrechnung dieser Beiträge sowie Lohnzettel) betreffend das Beschäftigungsverhältn... mehr lesen...
Rechtssatz: § 42 Abs 1 (erster Fall) ASVG enthält die Verpflichtung der Dienstgeber, auf Anfrage des Versicherungsträgers längstens binnen vierzehn Tagen wahrheitsgemäß Auskunft über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Vorlage von Abrechnungsunterlagen geht aus dieser Bestimmung nicht hervor. Schlagworte Dienstgeber Auskunftspflicht Vorlagepflicht Abrechnungsunterlagen mehr lesen...
Rechtssatz: Die Übertretung der Bestimmung des § 42 Abs 1 ASVG, wonach der Dienstgeber auf Anfrage des jeweiligen Versicherungsträgers längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände zu erteilen hat, ist ein Zustandsdelikt. Daher beginnt die Verfolgungsverjährungsfrist bereits mit dem ungenützten Verstreichen der Frist zu laufen (vgl die ständige Rechtsprechung des VwGH zur Frist des § 103 Abs 2 KFG oder zu anderen fristgebun... mehr lesen...
Rechtssatz: Die in § 42 Abs 1 ASVG vorgesehene Pflicht zur Erteilung von Auskunft erstreckt sich nicht auf die Vorlage von Unterlagen (wie zB Lohnaufzeichnungen, Bilanzen). Weiters ist aus dieser Bestimmung nicht zu entnehmen, dass seitens des Dienstgebers eine Pflicht zur Übermittlung von Unterlagen an die Gebietskrankenkassa besteht. Letzteres deshalb, da seitens des Dienstgebers lediglich die Verpflichtung besteht, "den gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger während ... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft Weiz als erste Instanz warf der nunmehrigen Berufungswerberin mit Straferkenntnis Folgendes vor: Tatzeit: 26.05.2000 Tatort: G, H K Gasse Ihre Funktion: Handelsrechtliche(r) Geschäftsführer(in) und daher als gem. § 9 Abs. 1 VStG Verantwortlicher 1. Übertretung Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit gem. § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtliche Verantwortliche der S-R G- u. G-GmbH, mit Sitz in G, unterlassen, der Steiermärkischen Gebietsk... mehr lesen...
Rechtssatz: Da § 42 Abs 1 ASVG ausdrücklich vorsieht, dass die Dienstgeber den ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger die Einsicht in Geschäftsbücher und Belege nur während der Betriebszeit gewähren müssen, kann diese Einsicht nur im Betrieb des betreffenden Dienstgebers genommen werden. Somit wird die Verpflichtung der Dienstgeberin, Einsicht zu gewähren, nicht verletzt, wenn das Prüforgan der Gebietskrankenkasse in den Betriebsräumlichkeiten der Dienstgeberin nicht vorspricht... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe trotz mehrmaliger schriftlicher Ankündigungen und persönlicher Vorsprachen im Zusammenhang mit einer Beitragsprüfung seitens der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse nicht anzutreffen gewesen, bzw. habe die für Zwecke der Beitragsprüfung erforderlichen Unterlagen, wie Lohnkontoblätter, Lohnbücher, Lohnlisten, Lohnblöcke, Kassabücher mit Belegen, Sachkonten der Finanzbuchhaltung, Lehr-, Dienst-, Werkver... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine ausreichende Tatbeschreibung der Übertretung nach § 42 Abs 1 ASVG (Nichtgewährung der Einsicht in für das Versicherungsverhältnis bedeutsame Aufzeichnungen) liegt nicht vor, wenn dem Straferkenntnis nicht zu entnehmen ist, wann konkret Beitragsprüfungen schriftlich angekündigt wurden bzw. die Prüfer der Stmk. Gebietskrankenkasse im Betrieb vorgesprochen haben. Auch war nicht ersichtlich, für welchen Zeitraum oder für welche Personen die Beitragsprüfung stattfinden sollte. ... mehr lesen...