Die in § 42 Abs 1 ASVG vorgesehene Pflicht zur Erteilung von Auskunft erstreckt sich nicht auf die Vorlage von Unterlagen (wie zB Lohnaufzeichnungen, Bilanzen). Weiters ist aus dieser Bestimmung nicht zu entnehmen, dass seitens des Dienstgebers eine Pflicht zur Übermittlung von Unterlagen an die Gebietskrankenkassa besteht. Letzteres deshalb, da seitens des Dienstgebers lediglich die Verpflichtung besteht, "den gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger während der Betriebszeit Einsicht ..... zu gewähren"; die Pflicht zur Einsichtsgewährung besteht somit nur im Betrieb des Dienstgebers.