TE UVS Steiermark 1998/03/03 30.13-15/98

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Veröffentlicht am 03.03.1998
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erwin Ganglbauer über die Berufung des Herrn DI Alois T, wh. in B G gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 23.12.1997, GZ.: 15.1 1995/3694, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe trotz mehrmaliger schriftlicher Ankündigungen und persönlicher Vorsprachen im Zusammenhang mit einer Beitragsprüfung seitens der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse nicht anzutreffen gewesen, bzw. habe die für Zwecke der Beitragsprüfung erforderlichen Unterlagen, wie Lohnkontoblätter, Lohnbücher, Lohnlisten, Lohnblöcke, Kassabücher mit Belegen, Sachkonten der Finanzbuchhaltung, Lehr-, Dienst-, Werkverträge, Arbeitszeitaufzeichnungen und dgl. nicht bis 03.10.1995 bereitgestellt.

Er habe dadurch gegen § 111 ASVG iVm S 42 Abs 1 ASVG BGBl. Nr. 189/1955 i.d.g.F. verstoßen. Gegen dieses Straferkenntnis wurde mit Schreiben vom 13. Jänner 1998 Berufung erhoben. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu fest:

Gemäß § 42 Abs 1 ASVG haben auf Anfrage des Versicherungsträgers unter anderem die Dienstgeber längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände zu erteilen. Weiters haben sie den gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger während der Betriebszeit Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege sowie in sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Bescheides, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet dies, daß die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben ist, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Der Umfang der notwendigen Konkretisierung ist vom einzelnen Tatbild abhängig. Dem angefochtenen Straferkenntnis ist weder zu entnehmen, wann konkret Beitragsprüfungen schriftlich angekündigt wurden, bzw. die Prüfer der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse im Betrieb des Berufungswerbers vorgesprochen haben. Es ist dem Straferkenntnis auch nicht zu entnehmen, für welchen Zeitraum oder für welche Personen die Beitragsprüfung stattfinden hätte sollen. Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG wird jedoch erst dann Rechnung getragen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, daß er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens noch einmal zur Verantwortung gezogen zu werden.

Das ist im Zusammenhang mit der angeblichen Verweigerung von Prüfungen jedoch nur dann möglich, wenn Ort, Zeit der Prüfung sowie der Umfang des Prüfungsgegenstandes genau genannt werden. Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben war, war die Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung nicht notwendig.

Schlagworte
Dienstgeber Versicherungsträger Beitragsprüfung Bereitstellung Konkretisierung Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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