Eine ausreichende Tatbeschreibung der Übertretung nach § 42 Abs 1 ASVG (Nichtgewährung der Einsicht in für das Versicherungsverhältnis bedeutsame Aufzeichnungen) liegt nicht vor, wenn dem Straferkenntnis nicht zu entnehmen ist, wann konkret Beitragsprüfungen schriftlich angekündigt wurden bzw. die Prüfer der Stmk. Gebietskrankenkasse im Betrieb vorgesprochen haben. Auch war nicht ersichtlich, für welchen Zeitraum oder für welche Personen die Beitragsprüfung stattfinden sollte. In diesem Sinne reichte die bloße Feststellung, die erforderlichen Bereitstellungen nicht bis 3.10.1995 vorgenommen zu haben, im Sinne des § 44a Z 1 VStG für eine konkrete Verantwortung des Beschuldigten nicht aus.