TE UVS Steiermark 2007/07/09 30.12-45/2006

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Veröffentlicht am 09.07.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Hütter über die Berufung des Herrn M U M, J, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Judenburg vom 12.09.2006, GZ.: 15.1 1762/2006, betreffend eine Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren nach § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Unter der Überschrift 1. Übertretung warf die erste Instanz dem nunmehrigen Berufungswerber mit Straferkenntnis folgenden Sachverhalt vor: Sie haben es als Dienstgeber von Frau M M, Vers.Nr.:, unterlassen, trotz schriftlicher Anfrage der Stmk. GKK vom 28.11.2005 bzw. 31.1.2006 binnen 14 Tagen die Abrechnungsunterlagen (Beitragsnachweisungen mit der entsprechenden Verrechnungsgruppe N 98 für die nachträgliche Abrechnung dieser Beiträge sowie Lohnzettel) betreffend das Beschäftigungsverhältnis vom März bis November 2005 der Gebietskrankenkasse vorzulegen. Wegen Verletzung des § 41 Abs 1 ASVG erfolgte eine Bestrafung des Berufungswerbers nach § 111 ASVG mit einer Geldstrafe im Ausmaß von ? 730,00 (bei Uneinbringlichkeit  Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Laut Begründung sei der Beschuldigte mit Schreiben vom 16.05.2006 aufgefordert worden, sich zu rechtfertigen, habe ihm aber keine Folge geleistet, weshalb das Strafverfahren ohne seine Anhörung durchgeführt worden sei. Die Übertretung sei aufgrund der schlüssigen und in sich widerspruchsfreien Angaben in der gegenständlichen Anzeige vom 03.03.2006 als erwiesen anzunehmen und es erübrig(e) sich daher eine weitere Begründung dieses Straferkenntnisses. Es sei nichts strafmildernd und straferschwerend. Abschließend hielt die erste Instanz das Strafausmaß für schuldangemessen und gerechtfertigt, offensichtlich aber auch die Bescheidbegründung für ausreichend.

Der Beschuldigte berief: Er habe mit der Gebietskrankenkasse Mitte Mai alles geklärt und erledigt. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark gelangt zu folgender Beurteilung: § 111 ASVG (Verstöße gegen die Melde-, Anzeige- und Auskunftspflicht):

Dienstgeber und sonstige nach § 36 meldepflichtige Personen (Stellen), im Falle einer Bevollmächtigung nach § 35 Abs 3 oder § 36 Abs 2 die Bevollmächtigten, die der ihnen auf Grund dieses Bundesgesetzes obliegenden Verpflichtung zur Erstattung von Meldungen und Anzeigen bzw zur Übermittlung von Meldungsabschriften an den Dienstnehmer nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, die Erfüllung der Auskunftspflicht verweigern, den gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger während der Betriebszeit keine Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege sowie sonstigen Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind, gewähren oder in den ihnen obliegenden Meldungen, Anzeigen und Auskünften unwahre Angaben machen, begehen, wenn die Handlung nicht nach anderer Bestimmung einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung ... Weitere im gegebenen Zusammenhang relevante Bestimmungen des ASVG lauten: § 41 Abs 1: Die Meldungen nach § 33 Abs 1 und 2 sowie nach § 34 Abs 1 sind mittels elektronischer Datenfernübertragung in den vom Hauptverband festgelegten einheitlichen Datensätzen (§ 31 Abs 4 Z 6) zu erstatten. § 42 (Auskünfte zwischen Versicherungsträgern und Dienstgebern) Abs 1: Auf Anfrage des Versicherungsträgers haben 1. die Dienstgeber, 2. ... 3. ... 4. ... längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände zu erteilen. Weiters haben sie den gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger während der Betriebszeit Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege sowie sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. ... In ihrer Anzeige vom 03.03.2006 teilte die Steiermärkische Gebietskrankenkasse mit Hinweis auf § 42 Abs 1 ASVG mit, der Dienstgeber habe der Kasse trotz mehrmaliger Ersuchen die erforderlichen Unterlagen noch nicht vorgelegt. Im Weiteren bezog sich das erwähnte Schreiben der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse auf die Beschäftigung der Frau M M durch den Berufungswerber von 10.06.2003 bis 31.10.2004 und ab 01.02.2006, wobei Kopien der An- und Abmeldungen beigeschlossen waren. Der Beschäftigungszeitraum März bis November 2005 ist in dem als Anzeige zu wertenden Schreiben nicht erwähnt und nicht dokumentiert. In einem Aktenvermerk der ersten Instanz vom 19.04.2006 betreffend ein Telefonat mit einem Mitarbeiter der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse ist festgehalten, dass sich die Schreiben der Gebietskrankenkasse vom 28.11.2005 und 31.01.2006 auf ein Beschäftigungsverhältnis mit der Dienstnehmerin M vom März bis November 2005 beziehen. Die von der ersten Instanz als verletzt erachtete Rechtsvorschrift des § 41 Abs 1 ASVG bestimmt lediglich, dass die Meldungen nach § 33 Abs 1 und 2 und § 34 Abs 1 mittels elektronischer Datenfernübertragung zu erstatten sind, enthält aber keine Verpflichtung zur Vorlage von Abrechnungsunterlagen. Der im Schreiben der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 03.03.2006 erwähnte § 42 Abs 1 ASVG wiederum, auf den sich die Kasse offensichtlich bezog, enthält die Verpflichtung der Dienstgeber, auf Anfrage des Versicherungsträgers längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Vorlage von Abrechnungsunterlagen geht aus dieser Bestimmung nicht hervor. Im Übrigen heißt es im Schreiben der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 28.11.2005, dass der Berufungswerber ersucht werde, ehestmöglich die entsprechenden Beiträge ... abzurechnen. Eine Frist von 14 Tagen zur Erfüllung ergibt sich daraus nicht. Im Schreiben vom 31.01.2006 wird dem Berufungswerber angedroht, dass er damit rechnen müsse, dass die Kasse die Erledigung im Rahmen eines Verwaltungshilfeverfahrens vornehmen würde, was mit einer Ordnungsstrafe nach § 111 ASVG verbunden wäre, wenn er die Abrechnungsunterlagen nicht innerhalb von 14 Tagen einsendet, wobei kein Bezug auf das Beschäftigungsverhältnis betreffend die Dienstnehmerin M M im Jahr 2005 genommen wird. Da somit - wie ausgeführt - § 42 Abs 1 ASVG wohl die Verpflichtung zur Auskunftserteilung, nicht aber eine solche zur Vorlage von Abrechnungsunterlagen innerhalb von 14 Tagen enthält und die schriftlichen Äußerungen der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 28.11.2005, 31.01.2006 und 03.03.2006 und die im Aktenvermerk vom 19.04.2006 festgehaltene telefonische Äußerung eines Mitarbeiters der Gebietskrankenkasse sukzessive immer wieder neue, voneinander abweichende und nicht miteinander in Einklang zu bringende Angaben enthalten, ist weiter festzustellen, dass sich kein Sachverhalt rekonstruieren lässt, der den im gegebenen Zusammenhang in Betracht kommenden Rechtsvorschriften des § 41 Abs 1 und § 42 Abs 1 ASVG unterstellt werden könnte, weshalb der Berufung Folge zu geben und das Verfahren nach § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen ist.

Schlagworte
Dienstgeber Auskunftspflicht Vorlagepflicht Abrechnungsunterlagen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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