§ 42 Abs 1 (erster Fall) ASVG enthält die Verpflichtung der Dienstgeber, auf Anfrage des Versicherungsträgers längstens binnen vierzehn Tagen wahrheitsgemäß Auskunft über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Vorlage von Abrechnungsunterlagen geht aus dieser Bestimmung nicht hervor.