Norm: ASVG §177 Anl1 Nr19ASVG §177 Anl1 Nr30
Rechtssatz: Das Abstellen auf den Zwang zur Aufgabe schädigender Erwerbstätigkeit hat den Zweck, ein Verweilen des Versicherten auf dem gefährdenden Arbeitsplatz zu verhindern und dadurch eine Verschlechterung der Krankheit oder deren Wiederausbruch zu verhüten (SSV-NF 1/65, 2/104). Entscheidungstexte 10 ObS 100/90 Entscheidungstext OGH 27.... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die am 25.1.1953 geborene Klägerin bewirtschaftet gemeinsam mit ihrem Ehemann ohne fremde Arbeitskräfte einen 65 ha großen, aus Wald und Wiesen bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb mit 45 Rindern und 4 Schweinen. Die einzige Einkommensquelle des im gemeinsamen Eigentum der Eheleute stehenden landwirtschaftlichen Betriebes ist die Milchwirtschaft. Der Ehemann der Klägerin will den Betrieb nicht aufgeben, weil er in seinem ganzen Leben Bauer war und mit 51 J... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom 7.9.1982 anerkannte die beklagte Partei die Erkrankung, die sich der Kläger als Forstarbeiter im Betrieb der Forstverwaltung Wildalpen der Österreichischen Bundesforste zugezogen hatte, nach § 177 ASVG Anlage 1 Nr 20 als Berufskrankheit und gewährte ihm ab 17.10.1980 bis auf weiteres eine (Dauer)Rente von 25 vH der Vollrente. Nach der Bescheidbegründung waren für die Entschädigung folgende ärztlich festgestellte Folgen der Berufskrankheit maßg... mehr lesen...
Norm: ASVG §177
Rechtssatz: Bei solchen Erkrankungen, die bei Fortsetzung oder Aufnahme schädigender Erwerbsarbeit wieder ausbrechen können, kann es sich auch während der Latenz um Berufskrankheiten handeln, durch deren Folgen die Erwerbsfähigkeit gemindert wird, weil sich dadurch die Fähigkeit des Versicherten, sich auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens einen Verdienst zu erwerben einengt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Der praktische Arzt Dr. Rudolf B*** in Bad Goisern zeigte der beklagten Partei am 26. August 1987 (eingelangt 27. August 1987) an, daß beim Kläger die Berufskrankheit "chronischer Vibrationsschaden beider Hände Spondylopathie" vorliege oder angenommen werde, wegen der er seit Jahren behandelt werde und seit April 1987 arbeitsunfähig sei. Die Berufskrankheit sei durch die vom 20. April 1950 bis 31. März 1987 dauernde Beschäftigung als Motorsägearbeiter der Österreichisc... mehr lesen...
Norm: ASVG §177 Anl1 Nr19
Rechtssatz: Auch bei Hauterkrankungen als Berufskrankheit ist bei der Bemessung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht auf den konkreten Einkommensverlust abzustellen. Lag drei Monate nach Eintritt des Versicherungsfalles nur mehr eine latente Allergiebereitschaft vor, kommt es bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit darauf an, von welchen Berufen die Klägerin durch die latent verbliebene K... mehr lesen...
Norm: ASVG §177 Anl1 Nr19
Rechtssatz: Ein Berufswechsel liegt dann nicht vor, wenn der Versicherte nur innerhalb des Betriebes den Arbeitsplatz wechselt und den schädigenden Einflüssen weiterhin ausgesetzt bleibt (hier: Mischmeister in einem Futterwerk, der nach Arbeitsplatzwechsel zum Schaltmeister in diesem Betrieb dem Kontakt mit Futtermitteln, der eine Hautkrankheit zur Folge hatte, weiter ausgesetzt ist). Entscheidungst... mehr lesen...
Norm: ASVG §177 Anl1 Nr19
Rechtssatz: "Beruf" ist nicht etwa im Sinn eines erlernten Berufes (§ 255 Abs 1 ASVG) zu verstehen, sondern hier ist jede Erwerbstätigkeit, auch wenn es sich nicht um einen Lehrberuf handelt, umfaßt. Entscheidungstexte 9 ObS 27/87 Entscheidungstext OGH 02.12.1987 9 ObS 27/87 Veröff: SSV-NF 1/65 European... mehr lesen...
Norm: ASVG §177 Anl1 Nr19 Hautkrankheit
Rechtssatz: In diesem Fall hat eine unmittelbare Anknüpfung an die vom Versicherten zuvor ausgeübte Tätigkeit zu erfolgen. Die MdE ist nicht abstrakt, bezogen auf den aktuellen Leidenszustand zu untersuchen. Selbst wenn ein akuter Leidenszustand nicht besteht, ist die Auswirkung einer Wiederaufnahme der früheren Tätigkeit auf das wenn auch nur latent vorhandene Leiden zu prüfen. Entsch... mehr lesen...
Norm: ASVG §177 Anl1 Nr19
Rechtssatz: MdE von zwanzig Prozent bei latent vorhandener Hautkrankheit, mit deren Ausbruch bei Ausübung der früheren Erwerbstätigkeit wieder zu rechnen wäre. Entscheidungstexte 9 ObS 27/87 Entscheidungstext OGH 02.12.1987 9 ObS 27/87 Veröff: SSV-NF 1/65 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:A... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der am 30. Juni 1942 geborene Kläger war nach Beendigung seiner Bäckerlehre bis Mai 1985 als Bäcker tätig. Der Kontakt mit Backhilfsstoffen und Paramix rief beim Kläger ekzematöse Hautveränderungen hervor. Im Mai 1985 gab er seine Tätigkeit als Bäcker auf und ist seither im Außendienst eines Versicherungsunternehmens beschäftigt. Nach diesem Berufswechsel schwanden die Hautveränderungen, doch blieb eine allgemeine Empfindlichkeit der Haut, besonders in den Hän... mehr lesen...