RS OGH 1990/3/27 10ObS100/90, 10ObS246/91, 10ObS102/02a, 10ObS239/03z, 10ObS104/18v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.1990
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Norm

ASVG §177 Anl1 Nr19
ASVG §177 Anl1 Nr30

Rechtssatz

Das Abstellen auf den Zwang zur Aufgabe schädigender Erwerbstätigkeit hat den Zweck, ein Verweilen des Versicherten auf dem gefährdenden Arbeitsplatz zu verhindern und dadurch eine Verschlechterung der Krankheit oder deren Wiederausbruch zu verhüten (SSV-NF 1/65, 2/104).

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 100/90
    Entscheidungstext OGH 27.03.1990 10 ObS 100/90
    Veröff: SSV-NF 4/57
  • 10 ObS 246/91
    Entscheidungstext OGH 17.09.1991 10 ObS 246/91
    Veröff: SSV-NF 5/93
  • 10 ObS 102/02a
    Entscheidungstext OGH 30.04.2002 10 ObS 102/02a
    Beisatz: Dem steht die Weiterbeschäftigung auf dem bisherigen Arbeitsplatz nicht entgegen, sofern die damit verbundene schädigende Tätigkeit aufgegeben werden konnte. Es besteht eine Entschädigungspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung für die latent vorhandene Krankheit, mit deren Ausbruch bei Ausübung der (früheren) schädigenden Tätigkeiten zu rechnen ist. (T1) Beisatz: Die Möglichkeit, dem Ausbruch durch Schutzmaßnahmen zu begegnen, schließt die Entschädigungspflicht nicht aus, wenn die Schutzmaßnahmen erst wirksam geworden sind, nachdem die Erwerbsfähigkeit des Versicherten bereits gemindert war. (T2)
  • 10 ObS 239/03z
    Entscheidungstext OGH 18.11.2003 10 ObS 239/03z
    Beisatz: Erforderlich ist somit die medizinisch begründete (objektive) Notwendigkeit zur Aufgabe der zuletzt geleisteten schädigenden Tätigkeiten in Verbindung mit der tatsächlichen Einstellung dieser Tätigkeiten. (T3)
  • 10 ObS 104/18v
    Entscheidungstext OGH 23.10.2018 10 ObS 104/18v
    Beis wie T3; Veröff: SZ 2018/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084372

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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