Norm
ASVG §177Rechtssatz
Bei solchen Erkrankungen, die bei Fortsetzung oder Aufnahme schädigender Erwerbsarbeit wieder ausbrechen können, kann es sich auch während der Latenz um Berufskrankheiten handeln, durch deren Folgen die Erwerbsfähigkeit gemindert wird, weil sich dadurch die Fähigkeit des Versicherten, sich auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens einen Verdienst zu erwerben einengt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084360Dokumentnummer
JJR_19890523_OGH0002_010OBS00125_8900000_001