RS OGH 1988/10/11 10ObS107/88, 10Obs164/89, 10ObS84/90, 10ObS352/90, 10ObS161/95, 10ObS1/96, 10ObS18

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Veröffentlicht am 11.10.1988
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Norm

ASVG §177 Anl1 Nr19

Rechtssatz

Auch bei Hauterkrankungen als Berufskrankheit ist bei der Bemessung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht auf den konkreten Einkommensverlust abzustellen. Lag drei Monate nach Eintritt des Versicherungsfalles nur mehr eine latente Allergiebereitschaft vor, kommt es bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit darauf an, von welchen Berufen die Klägerin durch die latent verbliebene Krankheit (also nicht in der zum Zeitpunkt der Berufsaufgabe ausgeprägten akuten Form) ausgeschlossen ist. Eine außerberuflich erworbene Allergie ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes allerdings in das Kalkül nicht miteinzubeziehen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 107/88
    Entscheidungstext OGH 11.10.1988 10 ObS 107/88
    Veröff: SSV-NF 2/104
  • 10 ObS 164/89
    Entscheidungstext OGH 06.06.1989 10 ObS 164/89
    nur: Auch bei Hauterkrankungen als Berufskrankheit ist bei der Bemessung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht auf den konkreten Einkommensverlust abzustellen. Lag drei Monate nach Eintritt des Versicherungsfalles nur mehr eine latente Allergiebereitschaft vor, kommt es bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit darauf an, von welchen Berufen die Klägerin durch die latent verbliebene Krankheit (also nicht in der zum Zeitpunkt der Berufsaufgabe ausgeprägten akuten Form) ausgeschlossen ist. (T1)
  • 10 ObS 84/90
    Entscheidungstext OGH 27.02.1990 10 ObS 84/90
    Ähnlich; Beisatz: Asthma bronchiale. (T2)
  • 10 ObS 352/90
    Entscheidungstext OGH 06.11.1990 10 ObS 352/90
    nur T1; Veröff: SZ 63/196 = SSV-NF 4/142
  • 10 ObS 161/95
    Entscheidungstext OGH 20.09.1995 10 ObS 161/95
    Auch; nur: Auch bei Hauterkrankungen als Berufskrankheit ist bei der Bemessung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht auf den konkreten Einkommensverlust abzustellen. (T3)
  • 10 ObS 1/96
    Entscheidungstext OGH 09.01.1996 10 ObS 1/96
    nur T1
  • 10 ObS 187/98t
    Entscheidungstext OGH 09.06.1998 10 ObS 187/98t
    nur: Lag drei Monate nach Eintritt des Versicherungsfalles nur mehr eine latente Allergiebereitschaft vor, kommt es bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit darauf an, von welchen Berufen die Klägerin durch die latent verbliebene Krankheit (also nicht in der zum Zeitpunkt der Berufsaufgabe ausgeprägten akuten Form) ausgeschlossen ist. (T4); Beisatz: Liegen drei Monate nach Eintritt des Versicherungsfalles noch akute Krankheitserscheinungen vor, die allerdings gegenüber der Zeit der Ausübung schädigender Tätigkeiten gebessert sind, so ist bei Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit von diesem aktuellen Zustand und nicht von dem vormals bestandenen schlechteren Zustand auszugehen. (T5)
  • 10 ObS 36/18v
    Entscheidungstext OGH 23.05.2018 10 ObS 36/18v
    Ähnlich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0088877

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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