Norm
ASVG §177 Anl1 Nr19Rechtssatz
Auch bei Hauterkrankungen als Berufskrankheit ist bei der Bemessung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht auf den konkreten Einkommensverlust abzustellen. Lag drei Monate nach Eintritt des Versicherungsfalles nur mehr eine latente Allergiebereitschaft vor, kommt es bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit darauf an, von welchen Berufen die Klägerin durch die latent verbliebene Krankheit (also nicht in der zum Zeitpunkt der Berufsaufgabe ausgeprägten akuten Form) ausgeschlossen ist. Eine außerberuflich erworbene Allergie ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes allerdings in das Kalkül nicht miteinzubeziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0088877Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.07.2018