Norm
ASVG §177 Anl1 Nr19Rechtssatz
Ein Berufswechsel liegt dann nicht vor, wenn der Versicherte nur innerhalb des Betriebes den Arbeitsplatz wechselt und den schädigenden Einflüssen weiterhin ausgesetzt bleibt (hier: Mischmeister in einem Futterwerk, der nach Arbeitsplatzwechsel zum Schaltmeister in diesem Betrieb dem Kontakt mit Futtermitteln, der eine Hautkrankheit zur Folge hatte, weiter ausgesetzt ist).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084371Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.06.2020