Entscheidungsgründe: Die Klägerin war aufgrund ihrer Beschäftigung bei einem inländischen Arbeitgeber zuletzt im Zeitraum vom 1. 4. 2008 bis 2. 11. 2008 als Angestellte zur Sozialversicherung gemeldet. Anlässlich der Geburt ihres Kindes H***** am 24. 4. 2009 bezog sie in der Zeit vom 3. 11. 2008 bis 12. 6. 2009 aus dieser Pflichtversicherung Wochengeld. Seit 2. (richtig: 20.) 6. 2009 bezieht die Klägerin das Kinderbetreuungsgeld sowie den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld, wobei die... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die am 15. 1. 1973 geborene Klägerin war bis 21. 9. 2005 als Angestellte der R*****bank ***** pflichtversichert. Von 22. 9. 2005 bis 18. 1. 2006 war sie anlässlich der Geburt ihres ersten Kindes am 22. 11. 2005 in Mutterschutz und bezog Wochengeld. Daran anschließend erhielt sie von 19. 1. 2006 bis 22. 5. 2008 ein tägliches Kinderbetreuungsgeld von 14,53 EUR. Während dieses Zeitraums war die Klägerin ab 1. 10. 2007 in Bildungskarenz und bezog deshalb ab 1. 1. 20... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die am 23. 1. 1974 geborene Klägerin war vom 1. 10. 2004 bis 16. 10. 2006 als Angestellte der F***** GmbH pflichtversichert. Ohne Sonderzahlungen betrug ihr monatliches Gehalt zuletzt (Juli bis September 2006) jeweils 1.952,50 EUR netto. Vom 17. 10. 2006 bis 6. 2. 2007 war sie anlässlich der Geburt ihres ersten Kindes am 30. 11. 2006 in Mutterschutz und bezog ein tägliches Wochengeld von 74,49 EUR. Daran anschließend erhielt sie vom 7. 2. 2007 bis 9. 12. 2008 ei... mehr lesen...
Norm: ASVG §162
Rechtssatz: Das Wochengeld soll einen Ersatz für den im Zusammenhang mit der Entbindung stehenden Verlust des Arbeitsverdienstes darstellen. Der Gesetzgeber entschied sich dabei aber für das Durchschnittsprinzip, das vergangene Werte berücksichtigt, und nicht für das Ausfallsprinzip, das die in Zukunft voraussichtlich zu erwartende Entwicklung in Rechnung stellt. Er nimmt daher in Kauf, dass die Versicherte trotz des Wochengelde... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die rechtliche Beurteilung der Sache durch die Vorinstanzen, wonach nur die Verkürzung des absoluten Beschäftigungsverbotes des § 3 Abs 1 MSchG zu einer Verlängerung der Schutzfrist nach der Entbindung führt, nicht jedoch eine Verkürzung des individuellen Beschäftigungsverbotes, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SSV-NF 3/85 = DRdA 1990/18 [krit Knöfler]; SSV-NF 6/32 mit ausdrüc... mehr lesen...
Norm: AlVG §41ASVG §162ASVG §166 Abs1 Z2GehKG §28 Abs4
Rechtssatz: Aus § 28 Abs 4 GehKG ergibt sich, dass eine Ergänzung auf die vollen Bezüge erst in Betracht kommt, wenn die laufenden Leistungen des Krankenversicherungsträgers die Höhe der vollen Nettobezüge nicht erreichen. Dieser Ergänzungsanspruch ist subsidiär und kann nicht vor dem primären Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung entstehen, Bei der Beurteilung, o... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist als pharmazeutische Fachkraft in einer Apotheke angestellt. Aus Anlaß der Geburt ihres ersten Kindes bezog sie vom 4. 2. 1996 bis 15. 3. 1997 ein tägliches Karenzurlaubsgeld von S 185,50. Am 16. 3. 1997 trat bei ihr ein neuer Versicherungsfall der Mutterschaft ein. Ihr Bruttobezug als Angestellte betrug bis zum 30. 4. 1997 S 37.230 monatlich (oder S 1.241 täglich); ab dem 1. 5. 1997 erhöhte sich dieser Bruttobetrag auf S 38.103 monatlich (o... mehr lesen...
Norm: ASVG §162MuttSchG §3 Abs1MuttSchG §5 Abs1
Rechtssatz: Nach Wortlaut und Normzweck ist § 5 Abs 1 Satz 3 MSchG so auszulegen, daß die Schutzfrist nach der Entbindung seit 1.1.1993 (Novellierung durch das ArbBG, BGBl 1992/833) höchstens 16 Wochen beträgt und die Schutzfrist insgesamt, also unter Einbeziehung der Schutzfrist vor der Entbindung, länger als 16 Wochen sein kann. Nach der bis 31.12.1992 geltenden Regelung war die Höchstdauer der ... mehr lesen...
Norm: ASVG §162MuttSchG §3 Abs1MuttSchG §5 Abs1
Rechtssatz: Die Verlängerung der nach der Geburt liegenden Schutzfrist darf nur im Ausmaß der durch die Geburt stattgefundenen Verkürzung der Achtwochenfrist des § 3 Abs 1 MSchG, höchstens aber auf 16 Wochen erfolgen, so daß nicht immer die volle Verkürzung der Schutzfrist vor der Geburt nach der Geburt "nachgeliefert" wird. Entscheidungstexte 10... mehr lesen...
Norm: ASVG §162MuttSchG §3 Abs1MuttSchG §5 Abs1
Rechtssatz: Die Berechnung der Schutzfrist ist jeweils so vorzunehmen, daß die Verkürzung der Schutzfrist vor der Geburt (§ 3 Abs 1) zu den in § 5 Abs 1 Sätze 1 und 2 MSchG angeführten Fristen hinzuzurechnen ist, wobei die Höchstdauer nach der Entbindung mit 16 Wochen begrenzt ist. Dem Ausgleich für eine nicht konsumierte Schutzfrist vor der Entbindung liegt der Gedanke zugrunde, der besonderen ph... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die der Entscheidung vom 4.7.1989 10 Ob S 181/89 SSV-NF 3/85 = DRdA 1990/18 ua folgende, vom Berufungsgericht für zutreffend erachtete und daher nach § 500 a ZPO mit einer kurzen
Begründung: seiner Beurteilung bestätigte rechtliche Beurteilung ist richtig (§ 48 ASGG). Mit der von Knöfler erstmals anläßlich der Besprechung der zit Entscheidung in DRdA 1990, 220f vertretenen, dann in dem von ihr und Martinek verf... mehr lesen...
Norm: ASVG §162MuttSchG §3 Abs1MuttSchG §3 Abs3
Rechtssatz: Bei dem generellen Beschäftigungsverbot gemäß § 3 Abs 1 und dem individuellen Beschäftigungsverbot gemäß § 3 Abs 3 MuttSchG handelt es sich um Maßnahmen, die dem identen Schutzzweck dienen und auch in ihren Auswirkungen gleich zu behandeln sind. Entscheidungstexte 10 ObS 13/92 Entscheidungstext OGH 24.03.1992 10 ObS 13/92 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der voraussichtliche Entbindungstag war für die Klägerin mit 12.6.1990 festgelegt. Am 12.12.1989 wurde in einem ärztlichen Zeugnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten festgestellt, daß bei Fortdauer jeder Beschäftigung bis zum Beginn der gesetzlichen Schutzfrist Leben und Gesundheit der Klägerin und des Kindes gefährdet wäre. Die Klägerin erhielt ab 12.12.1989 Wochengeld. Am 22.5.1990 wurde sie von einem Knaben entbunden. Das Kind hatte ein Geburtsgewicht von ... mehr lesen...
Norm: MuttSchG §3MuttSchG §5ASVG §162
Rechtssatz: Wurde die Dienstnehmerin infolge eines Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs 3 MuttSchG vor der Entbindung insgesamt zumindest acht Wochen nicht beschäftigt, so verlängert sich die achtwöchige Schutzfrist nach der Entbindung auch dann nicht, wenn die Entbindung vor dem angenommenen Zeitpunkt stattfand. Der Dienstnehmerin gebührt daher Wochengeld nur für die Dauer von acht Wochen nach der Entbindun... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin durfte während ihrer Schwangerschaft gemäß § 3 Abs 3 MSchG ab 7.4.1988 nicht beschäftigt werden, weil nach dem von ihr vorgelegten Zeugnis eines Amtsarztes bei Fortdauer der Beschäftigung das Leben und die Gesundheit des Kindes gefährdet war. Der Tag der voraussichtlichen Entbindung war der 2.8.1988. Die Entbindung fand aber schon am 25.7.1988 statt. Die Klägerin erhielt von der beklagten Partei für die Zeit vom 7.4. bis 19.9.1988 Wochengeld. Das ... mehr lesen...
Norm: ASVG §162MuttSchG §14MuttSchG §15
Rechtssatz: Keine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Leistung von Sonderzahlungsanteilen für die Zeit des Wochengeldbezuges. Entscheidungstexte 4 Ob 158/77 Entscheidungstext OGH 17.01.1978 4 Ob 158/77 Veröff: Arb 9643 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0070920 ... mehr lesen...