Norm
ASVG §162Rechtssatz
Nach Wortlaut und Normzweck ist § 5 Abs 1 Satz 3 MSchG so auszulegen, daß die Schutzfrist nach der Entbindung seit 1.1.1993 (Novellierung durch das ArbBG, BGBl 1992/833) höchstens 16 Wochen beträgt und die Schutzfrist insgesamt, also unter Einbeziehung der Schutzfrist vor der Entbindung, länger als 16 Wochen sein kann. Nach der bis 31.12.1992 geltenden Regelung war die Höchstdauer der Schutzfrist nach der Entbindung mit 12 Wochen begrenzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106548Dokumentnummer
JJR_19960820_OGH0002_010OBS02248_96B0000_001