Norm
MuttSchG §3Rechtssatz
Wurde die Dienstnehmerin infolge eines Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs 3 MuttSchG vor der Entbindung insgesamt zumindest acht Wochen nicht beschäftigt, so verlängert sich die achtwöchige Schutzfrist nach der Entbindung auch dann nicht, wenn die Entbindung vor dem angenommenen Zeitpunkt stattfand. Der Dienstnehmerin gebührt daher Wochengeld nur für die Dauer von acht Wochen nach der Entbindung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitnehmerinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0070615Dokumentnummer
JJR_19890704_OGH0002_010OBS00181_8900000_001