RS OGH 1992/3/24 10ObS13/92, 10ObS41/99y, 10ObS77/11p, 10ObS165/11d

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Veröffentlicht am 24.03.1992
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Norm

ASVG §162
MuttSchG §3 Abs1
MuttSchG §3 Abs3

Rechtssatz

Bei dem generellen Beschäftigungsverbot gemäß § 3 Abs 1 und dem individuellen Beschäftigungsverbot gemäß § 3 Abs 3 MuttSchG handelt es sich um Maßnahmen, die dem identen Schutzzweck dienen und auch in ihren Auswirkungen gleich zu behandeln sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0070630

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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