Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Hon. Prof. Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Jörg Krainhöfner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gottfried Winkler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ing. Walter O. B*****, vertreten durch Dr. Johannes Ehrenhöfer, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, Dr. Karl Renner-Promenade 14-16, 3100 St. Pölten, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner und andere, Rechtsanwälte in Wien, wegen Rückforderung von Krankengeld, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. April 2004, GZ 9 Rs 15/04y-11, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kommt es für das Ruhen des Krankengeldanspruchs des § 143 Abs 1 Z 3 ASVG nur auf das Bestehen eines gesetzlichen oder vertraglichen Anspruchs auf Weiterleistung der Geld- und Sachbezüge an, nicht aber darauf, in welcher Höhe dieser Anspruch auch erfüllt wurde oder durchsetzbar ist (RIS-Justiz RS0083975; SSV-NF 2/127, 11/139, 15/85) oder in welcher Einkommens- und Vermögenssituation sich der Versicherte befindet.Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kommt es für das Ruhen des Krankengeldanspruchs des Paragraph 143, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG nur auf das Bestehen eines gesetzlichen oder vertraglichen Anspruchs auf Weiterleistung der Geld- und Sachbezüge an, nicht aber darauf, in welcher Höhe dieser Anspruch auch erfüllt wurde oder durchsetzbar ist (RIS-Justiz RS0083975; SSV-NF 2/127, 11/139, 15/85) oder in welcher Einkommens- und Vermögenssituation sich der Versicherte befindet.
§ 107 Abs 3 ASVG wendet sich nur an die Sozialversicherungsträger; den Gerichten steht keine Kompetenz zur gänzlichen oder teilweisen Nachsicht der Rückzahlungspflicht zu (SSV-NF 5/64, 6/125, 15/53; RIS-Justiz RS0085706).Paragraph 107, Absatz 3, ASVG wendet sich nur an die Sozialversicherungsträger; den Gerichten steht keine Kompetenz zur gänzlichen oder teilweisen Nachsicht der Rückzahlungspflicht zu (SSV-NF 5/64, 6/125, 15/53; RIS-Justiz RS0085706).
Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO liegt im Hinblick auf die eindeutige Gesetzeslage und die Judikatur des Obersten Gerichtshofes nicht vor. Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.Eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegt im Hinblick auf die eindeutige Gesetzeslage und die Judikatur des Obersten Gerichtshofes nicht vor. Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.
Textnummer
E74624European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:010OBS00126.04H.0914.000Im RIS seit
14.10.2004Zuletzt aktualisiert am
11.09.2012