Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Hon.Prof.Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Carl Hennrich und Brigitte Augustin (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johann T*****, vertreten durch Dr.Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern, 1031 Wien, Ghegastraße 1, vertreten durch Dr.Michael Stögerer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18.Dezember 1997, GZ 8 Rs 267/97i-13, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 7.Juli 1997, GZ 31 Cgs 33/97b-8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Der Oberste Gerichtshof hat zur Frage der Auswirkung des Bezuges einer Urlaubsentschädigung auf das Leistungsrecht der Krankenversicherung und damit das (sich auch hier - gemäß § 90a ASVG - auf den Bezug der vom Kläger begehrten Versehrtenrente für den allein noch strittigen Zeitraum 26.10. bis 26.11.1996 auswirkende) Ruhen von Krankengeld bereits in mehreren Entscheidungen ausführlich Stellung genommen (10 ObS 146/97m = infas S 63; 10 ObS 233/97f, 10 ObS 290/97p, 10 ObS 353/97b, 10 ObS 364/97w). Danach ist es (seit der Wirksamkeit der damit auch hier anzuwendenden Neufassung des § 49 Abs 3 Z 7 ASVG mit 1.5.1996 durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 BGBl 201) nicht (mehr) möglich, einem Arbeitnehmer für den Zeitraum eines solchen Bezuges sowohl Urlaubsentschädigung (oder Urlaubsabfindung) als auch Krankengeld zu zahlen.Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Der Oberste Gerichtshof hat zur Frage der Auswirkung des Bezuges einer Urlaubsentschädigung auf das Leistungsrecht der Krankenversicherung und damit das (sich auch hier - gemäß Paragraph 90 a, ASVG - auf den Bezug der vom Kläger begehrten Versehrtenrente für den allein noch strittigen Zeitraum 26.10. bis 26.11.1996 auswirkende) Ruhen von Krankengeld bereits in mehreren Entscheidungen ausführlich Stellung genommen (10 ObS 146/97m = infas S 63; 10 ObS 233/97f, 10 ObS 290/97p, 10 ObS 353/97b, 10 ObS 364/97w). Danach ist es (seit der Wirksamkeit der damit auch hier anzuwendenden Neufassung des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 7, ASVG mit 1.5.1996 durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 Bundesgesetzblatt 201) nicht (mehr) möglich, einem Arbeitnehmer für den Zeitraum eines solchen Bezuges sowohl Urlaubsentschädigung (oder Urlaubsabfindung) als auch Krankengeld zu zahlen.
Nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen steht (unbestritten) fest, daß der Kläger, der von seinem Dienstgeber per 25.10.1996 gekündigt worden war, für die Zeit danach Anspruch auf Urlaubsentschädigung hatte, wodurch aber nach dem Vorgesagten ex lege es zu einem Ruhen seines Krankengeldes kam (§ 90a Abs 1 letzter Satz ASVG). Die gleiche Rechtsfolge, nämlich Ruhen der Versehrtenrente, tritt aber nach dieser Gesetzesstelle dann ein, wenn ein Anspruch auf Leistung des Krankengeldes aufrecht war, als auch wenn ein solcher Anspruch ruhte. Die (vom Kläger im Rechtsmittel relevierte und nach den einleitend zitierten Entscheidungen vom Senat bereits gelöste) Frage, ob Urlaubsentschädigung gemäß § 49 Abs 3 Z 7 ASVG (weiterhin) dem dort umschriebenen Entgeltbegriff zu unterstellen ist, stellt die Zulässigkeit des Ruhens seines Krankengeldanspruches in Frage; selbst wenn man jedoch seinem Standpunkt folgte, ist hieraus zufolge der ausdrücklichen gesetzlichen Gleichstellung eines aufrechten wie auch eines zum Ruhen gekommenen Anspruches durch § 90a Abs 1 letzter Satz ASVG (auf die hier maßgebliche Rechtsfolge des Ruhens des Anspruches auf Versehrtenrente) nichts abzuleiten. Gleiches gilt für das Vorbringen des Klägers, daß nicht feststehe, daß er für den fraglichen Zeitraum (von einem Monat) tatsächlich mehr als 50 % der vollen Geld- und Sachbezüge erhalten habe, sodaß nicht beurteilt werden könne, ob nicht das Krankengeld (und damit in weiterer Kette auch die Versehrtenrente) nur zur Hälfte geruht habe.Nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen steht (unbestritten) fest, daß der Kläger, der von seinem Dienstgeber per 25.10.1996 gekündigt worden war, für die Zeit danach Anspruch auf Urlaubsentschädigung hatte, wodurch aber nach dem Vorgesagten ex lege es zu einem Ruhen seines Krankengeldes kam (Paragraph 90 a, Absatz eins, letzter Satz ASVG). Die gleiche Rechtsfolge, nämlich Ruhen der Versehrtenrente, tritt aber nach dieser Gesetzesstelle dann ein, wenn ein Anspruch auf Leistung des Krankengeldes aufrecht war, als auch wenn ein solcher Anspruch ruhte. Die (vom Kläger im Rechtsmittel relevierte und nach den einleitend zitierten Entscheidungen vom Senat bereits gelöste) Frage, ob Urlaubsentschädigung gemäß Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 7, ASVG (weiterhin) dem dort umschriebenen Entgeltbegriff zu unterstellen ist, stellt die Zulässigkeit des Ruhens seines Krankengeldanspruches in Frage; selbst wenn man jedoch seinem Standpunkt folgte, ist hieraus zufolge der ausdrücklichen gesetzlichen Gleichstellung eines aufrechten wie auch eines zum Ruhen gekommenen Anspruches durch Paragraph 90 a, Absatz eins, letzter Satz ASVG (auf die hier maßgebliche Rechtsfolge des Ruhens des Anspruches auf Versehrtenrente) nichts abzuleiten. Gleiches gilt für das Vorbringen des Klägers, daß nicht feststehe, daß er für den fraglichen Zeitraum (von einem Monat) tatsächlich mehr als 50 % der vollen Geld- und Sachbezüge erhalten habe, sodaß nicht beurteilt werden könne, ob nicht das Krankengeld (und damit in weiterer Kette auch die Versehrtenrente) nur zur Hälfte geruht habe.
Die geltend gemachten Umstände sind nur für die Frage des Ruhens des Krankengeldanspruches von Bedeutung; das Ruhen der Versehrtenrente für den fraglichen Zeitraum wird hievon nicht berührt.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Anmerkung
E49806 10C01208European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00120.98I.0331.000Dokumentnummer
JJT_19980331_OGH0002_010OBS00120_98I0000_000