RS OGH 2003/3/10 16Ok20/02, 16Ok21/03 (16Ok22/03), 16Ok16/04, 16Ok49/05, 16Ok11/13, 16Ok5/16w, 16Ok9

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Veröffentlicht am 10.03.2003
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Norm

KartG 1988 §9 ff
KartG 1988 §41 ff

Rechtssatz

Aufgabe der Zusammenschlusskontrolle ist die Erhaltung einer Marktstruktur mit einer möglichst großen Anzahl "selbständiger" Marktteilnehmer und das daraus resultierende Potential zum Wettbewerb, nicht aber das konkrete Verhalten der Marktteilnehmer. Inwieweit selbständige Unternehmen nun tatsächlich miteinander konkurrieren oder sich durch Absprachen verbinden, ist eine Frage der Kartellaufsicht (vgl 16 Ok 15/98 und 16 Ok 9/02).

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 20/02
    Entscheidungstext OGH 10.03.2003 16 Ok 20/02
  • 16 Ok 21/03
    Entscheidungstext OGH 15.12.2003 16 Ok 21/03
    Auch; Veröff: SZ 2003/164
  • 16 Ok 16/04
    Entscheidungstext OGH 30.05.2005 16 Ok 16/04
    Auch; nur: Aufgabe der Zusammenschlusskontrolle ist die Erhaltung einer Marktstruktur mit einer möglichst großen Anzahl "selbständiger" Marktteilnehmer und das daraus resultierende Potential zum Wettbewerb. (T1)
  • 16 Ok 49/05
    Entscheidungstext OGH 27.02.2006 16 Ok 49/05
    Vgl auch; Beisatz: Die Zielrichtung der Zusammenschlusskontrolle liegt darin, präventiv das Interesse der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung einer „österreichischen" Marktstruktur - mag sich diese auch etwa als Teil eines Weltmarktes präsentieren - zu gewährleisten, die einen funktionierenden Wettbewerb verspricht. Es soll eine entsprechende Anzahl an potentiell mit einander konkurrierenden „selbständigen Marktteilnehmern" auf diesem Markt erhalten bleiben. Danach ist auch die Frage der „Inlandswirkung" zu beurteilen. Bei allfälligen Wettbewerbsbeschränkungen, die von ausländischen Unternehmen ausgehen, rechtfertigt nur eine unmittelbare Inlandsauswirkung die Anwendung des nationalen Kartellrechts. (T2)
  • 16 Ok 11/13
    Entscheidungstext OGH 27.01.2014 16 Ok 11/13
    Auch; Beis wie T2 nur: Die Zielrichtung der Zusammenschlusskontrolle liegt darin, präventiv das Interesse der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung einer „österreichischen" Marktstruktur - mag sich diese auch etwa als Teil eines Weltmarktes präsentieren - zu gewährleisten, die einen funktionierenden Wettbewerb verspricht. (T3); Veröff: SZ 2014/5
  • 16 Ok 5/16w
    Entscheidungstext OGH 07.07.2016 16 Ok 5/16w
    Auch; Beis ähnlich wie T3
  • 16 Ok 9/16h
    Entscheidungstext OGH 12.10.2016 16 Ok 9/16h
    Vgl auch; Beisatz: Es geht um strukturpolitische Ziele und nicht um den Schutz einzelner Mitbewerber vor missbräuchlichem Verhalten. Die Fusionskontrolle hat damit den Charakter einer ordnungspolitischen Maßnahme, für die ausschließlich gesamtwirtschaftliche Gesichtspunkte maßgeblich sind. (T4)
    Beisatz: Siehe bereits 16 Ok 6/97. (T5)

Schlagworte

Zusammenschluss Bahn/Post

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117535

Im RIS seit

09.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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