Norm
KartG 1988 §9 ffRechtssatz
Aufgabe der Zusammenschlusskontrolle ist die Erhaltung einer Marktstruktur mit einer möglichst großen Anzahl "selbständiger" Marktteilnehmer und das daraus resultierende Potential zum Wettbewerb, nicht aber das konkrete Verhalten der Marktteilnehmer. Inwieweit selbständige Unternehmen nun tatsächlich miteinander konkurrieren oder sich durch Absprachen verbinden, ist eine Frage der Kartellaufsicht (vgl 16 Ok 15/98 und 16 Ok 9/02).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Zusammenschluss Bahn/PostEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117535Im RIS seit
09.04.2003Zuletzt aktualisiert am
22.12.2016