Norm
KartG 2005 §9Rechtssatz
Erweitert ein bestehendes Gemeinschaftsunternehmen seine Geschäftstätigkeit (hier: Erwerb einer Tochtergesellschaft einer der beiden Muttergesellschaften durch Verschmelzung, Erwerb eines Teilbetriebs der anderen Muttergesellschaft als Sacheinlage oder durch Kauf und Erwerb eines weiteren Gemeinschaftsunternehmens) und dehnt es nach dem Vorbringen der Antragstellerinnen mit diesen Transaktionen, die jede für sich den Zusammenschlusstatbestand nach § 7 Abs 1 Z 1 KartG erfüllt, seine Geschäftstätigkeit auf andere sachliche und räumliche Märkte aus, ist diese Übertragung bisheriger Aktivitäten und Ressourcen der Mutterunternehmen auf das bestehende Gemeinschaftsunternehmen wirtschaftlich der Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens durch dieselben Muttergesellschaften gleichzuhalten. Dadurch wird ein neuerlicher Zusammenschluss verwirklicht, weil es auch in diesem Fall zu einem Kontrollwechsel über den betroffenen Geschäftsbereich oder über das betroffene Unternehmen kommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128935Im RIS seit
20.08.2013Zuletzt aktualisiert am
21.08.2013