RS OGH 1974/6/28 Okt16/74 (Okt17/74)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1974
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Norm

KartG 1972 §9
KartG 1972 §94

Rechtssatz

Das Kartellgericht hat vor seiner Entscheidung seine Bedenken gegen die Eintragung bekanntzugeben und dem Kartellbevollmächtigten Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern. Dem Kartellbevollmächtigten ist immer Gelegenheit zu geben, den vom KartG geäußerten Bedenken durch entsprechende Änderung seiner Anträge Rechnung zu tragen. Dies gilt auch für das Verfahren vor dem Kartellobergericht, soweit Zweckmäßgikeiterwägungen dafür sprechen.

Entscheidungstexte

  • Okt 16/74
    Entscheidungstext OGH 28.06.1974 Okt 16/74
    Veröff: ÖBl 1975,20

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0063402

Dokumentnummer

JJR_19740628_OGH0002_000OKT00016_7400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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