Norm
KartG 1972 §9Rechtssatz
Das Kartellgericht hat vor seiner Entscheidung seine Bedenken gegen die Eintragung bekanntzugeben und dem Kartellbevollmächtigten Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern. Dem Kartellbevollmächtigten ist immer Gelegenheit zu geben, den vom KartG geäußerten Bedenken durch entsprechende Änderung seiner Anträge Rechnung zu tragen. Dies gilt auch für das Verfahren vor dem Kartellobergericht, soweit Zweckmäßgikeiterwägungen dafür sprechen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0063402Dokumentnummer
JJR_19740628_OGH0002_000OKT00016_7400000_003