Norm: KartG 1988 §11KartG 1988 §19 Abs1KartG 1988 §22KartG 1988 §57KartG 1988 §59
Rechtssatz: Verhaltenskartelle wirtschaftlich selbständig bleibender Unternehmen im Sinne des § 11 KartG und ihre Durchführung sind von vornherein weder gemäß § 19 Abs 1 Z 1 KartG noch gemäß § 22 KartG unwirksam; ihre Durchführung kann nur nachträglich zur verbotenen Durchführung erklärt werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Die Bundesarbeitskammer Angestellte stellte als Amtspartei (§ 44 Abs 1 KartG 1988 [im folgenden nur als KartG bezeichnet]) gemäß § 57 Abs 1 KartG den Antrag, die in ihrer Eingabe genannten 33 Antragsgegner (- mit Schriftsatz vom 7.4.1992 wurde die Liste der Antragsgegner auf 65 erweitert -) aufzufordern, den im Antrag behaupteten Sachverhalt als Kartell anzumelden; sollte das Kartellgericht zur Auffassung gelangen, daß weder ein Verhaltens- noch ein Wirkungskartell, ... mehr lesen...
Norm: KartG 1988 §10KartG 1988 §57
Rechtssatz: Einzelne Preisbestandteile können Gegenstand eines kartellrechtlichen Verfahrens sein. Entscheidungstexte Okt 5/92 Entscheidungstext OGH 09.11.1992 Okt 5/92 Veröff: ÖBl 1993,29 16 Ok 11/96 Entscheidungstext OGH 09.12.1996 16 Ok 11/96 ... mehr lesen...
Norm: KartG 1988 §10KartG 1988 §57
Rechtssatz: Ein im Planungsstadium befindliches Vorhaben, das noch in keiner Vereinbarung seinen Niederschlag gefunden hat und auf die Wettbewerbslage auch tatsächlich noch nicht einwirkt, begründet kein Kartell. Ein diesbezüglicher Antrag ist daher zurückzuweisen. Entscheidungstexte Okt 5/92 Entscheidungstext OGH 09.11.1992 Okt 5/92 Veröff:... mehr lesen...
Norm: KartG 1988 §57
Rechtssatz: Der Antrag muß - zumindest im Zusammenhang mit den vorgelegten Urkunden - so ausreichend konkretisiert sein, daß für die Antragsgegner nicht zweifelhaft sein kann, welcher Sachverhalt dem Aufforderungsverfahren zugrunde liegt und welche Vereinbarungen sie daher, falls sie die Annahme der Amtspartei für zutreffend halten, (allenfalls) als Kartell anzumelden haben. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: KartG 1988 §18KartG 1988 §57
Rechtssatz: Die Regelung des § 57 KartG läßt sich auch auf bloß vermeintliche Absichtskartelle nicht übertragen; dies folgt schon aus § 57 Abs 3 KartG, wonach - positiv formuliert - den Kartellmitgliedern die weitere Durchführung des Kartells erlaubt ist, wenn sie der Aufforderung zum Genehmigungsantrag rechtzeitig nachkommen. Auf Absichtskartelle könnte aber diese Regelung nicht angewendet werden. Bei ihnen g... mehr lesen...
Begründung: Der Ö*** A*** stellte (gemäß den §§ 57 und 58 KartG 1988) den Antrag, die Antragsgegnerin aufzufordern, 1. die hinterlegte Vertriebsbindung als Bagatellkartell anzuzeigen und 2. nachzuweisen, daß die Voraussetzungen gemäß § 16 KartG 1988 vorliegen. Er brachte vor, die hinterlegte Vertriebsbindung enthalte in Punkt 1.3 der Depotvereinbarung eine Gebietsbeschränkung. Gemäß § 17 Abs 3 KartG 1988 und der hiezu ergangenen Freistellungsverordnung, BGBl 185/1989, seien Gebiet... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluß forderte der Stellvertreter des Vorsitzenden des Kartellgerichts beim Oberlandesgericht Wien die Antragsgegnerin über Antrag der Amtspartei Ö*** A*** gemäß §§ 57 f KartG 1988 ohne Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen (§ 57 Abs 2 S 1), aber mit Belehrung über die Rechtsfolgen der Nichtbefolgung des Auftrages (§ 57 Abs 2 und § 130) und über die notwendige Vertretung durch einen Kartellbevollmächtigten (§ 54), als Mitglied eines Bagatel... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluß forderte der Stellvertreter des Vorsitzenden des Kartellgerichts beim Oberlandesgericht Wien die Antragsgegnerin über Antrag der Amtspartei Ö*** A*** gemäß §§ 57 f. KartG 1988 ohne Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen (§ 57 Abs. 2 S 1), aber mit Belehrung über die Rechtsfolgen der Nichtbefolgung des Auftrages (§ 57 Abs. 2 und § 130) und über die notwendige Vertretung durch einen Kartellbevollmächtigten (§ 54), als Mitglied eines Baga... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluß forderte der Stellvertreter des Vorsitzenden des Kartellgerichts beim Oberlandesgericht Wien die Antragsgegnerin über Antrag der Amtspartei R*** Ö***, vertreten durch die Finanzprokuratur, gemäß § 57 KartG 1988 ohne Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen (§ 57 Abs. 2 S 1), aber mit Belehrung über die Rechtsfolgen der Nichtbefolgung des Auftrags (§ 57 Abs. 2 und § 130) und über die notwendige Vertretung durch einen Kartellbevollmächtigt... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluß forderte die Stellvertreterin des Vorsitzenden des Kartellgerichts beim Oberlandesgericht Wien die Antragsgegnerin über Antrag der Amtspartei R*** Ö***, vertreten durch die Finanzprokuratur, gemäß § 57 KartG 1988 ohne Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen (§ 57 Abs. 2 S 1), aber mit Belehrung über die Rechtsfolgen der Nichtbefolgung des Auftrags (§ 57 Abs 2 und § 130) und über die notwendige Vertretung durch einen Kartellbevollmächtig... mehr lesen...
Begründung: Der Österreichische Arbeiterkammertag stellte (gemäß den §§ 57 und 58 KartG 1988) den Antrag, den Antragsgegner aufzufordern, 1. die hinterlegte Vertriebsbindung als Bagatellkartell anzuzeigen und 2. nachzuweisen, daß die Voraussetzungen gemäß § 16 KartG 1988 vorliegen. Er brachte vor, die hinterlegte Vertriebsbindung enthalte in Punkt I.1. des Depotvertrages eine Gebietsbeschränkung. Gemäß § 17 Abs 3 KartG 1988 und der hiezu ergangenen Freistellungsverordnung, BGBl. 1... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluß forderte die Stellvertreterin des Vorsitzenden des Kartellgerichts beim Oberlandesgericht Wien die Antragsgegnerin über Antrag der Amtspartei R*** Ö***, vertreten durch die Finanzprokuratur, gemäß § 57 KartG 1988 ohne Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen (§ 57 Abs. 2 S 1), aber mit Belehrung über die Rechtsfolgen der Nichtbefolgung des Auftrags (§ 57 Abs 2 und § 130) und über die notwendige Vertretung durch einen Kartellbevollmächtig... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluß forderte die Stellvertreterin des Vorsitzenden des Kartellgerichts beim Oberlandesgericht Wien die Antragsgegnerin über Antrag der Amtspartei R*** Ö***, vertreten durch die Finanzprokuratur, gemäß § 57 KartG 1988 ohne Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen (§ 57 Abs. 2 S 1), aber mit Belehrung über die Rechtsfolgen der Nichtbefolgung des Auftrags (§ 57 Abs 2 und § 130) und über die notwendige Vertretung durch einen Kartellbevollmächtig... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluß forderte die Stellvertreterin des Vorsitzenden des Kartellgerichts beim Oberlandesgericht Wien die Antragsgegnerin über Antrag der Amtspartei R*** Ö***, vertreten durch die Finanzprokuratur, gemäß § 57 KartG 1988 ohne Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen (§ 57 Abs 2 S 1), aber mit Belehrung über die Rechtsfolgen der Nichtbefolgung des Auftrages (§ 57 Abs 2 und § 130) und über die notwendige Vertretung durch einen Kartellbevollmächtig... mehr lesen...
Begründung: Der Ö*** A*** (§ 44 KartG 1988) stellte gemäß §§ 57 und 58 KartG 1988 den Antrag, die Antragsgegnerin aufzufordern, 1. die hinterlegte Vertriebsbindung als Bagatellkartell anzuzeigen und 2.nachzuweisen, daß die Voraussetzungen gemäß § 16 KartG 1988 vorliegen. Er brachte vor, daß die hinterlegte Vertriebsbindung in Punkt 1.3. der Depotvereinbarung eine Gebietsbeschränkung enthalte. Gemäß § 17 Abs 3 KartG 1988 und der hiezu ergangenen Freistellungsverordnung vom 6.4.1989... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluß forderte der Stellvertreter des Vorsitzenden des Kartellgerichts beim Oberlandesgericht Wien die Antragsgegnerin über Antrag der Amtspartei Ö*** A*** gemäß §§ 57 f. KartG 1988 ohne Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen (§ 57 Abs. 2 S 1), aber mit Belehrung über die Rechtsfolgen der Nichtbefolgung des Auftrages (§ 57 Abs. 2 und § 130) und über die notwendige Vertretung durch einen Kartellbevollmächtigten (§ 54), als Mitglied eines Baga... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 LKartG 1988 §57
Rechtssatz: Die Antragsgegnerin ist durch die Aufforderung des Vorsitzenden des Kartellgerichtes gemäß § 57 KartG 1988, binnen einem Monat ein Bagatellkartell anzuzeigen, beschwert. Gegen diesen Beschluß ist der Rekurs daher zulässig. Entscheidungstexte Okt 11/90 Entscheidungstext OGH 05.07.1990 Okt 11/90 ... mehr lesen...
Norm: KartG 1988 §57KartG 1988 §58
Rechtssatz: Die Aufforderung zur Anzeige eines Bagatellkartells ist an alle Mitglieder zur richten, bloß die Zustellung der Aufforderung genügt gemäß § 58 in Verbindung mit § 57 Abs 2 KartG an ein einziges Kartellmitglied. Im allgemeinen ist jedoch auch die Zustellung an alle bekannten Kartellmitglieder zu empfehlen. Entscheidungstexte Okt 11/90 Entsc... mehr lesen...
Norm: KartG 1988 §54KartG 1988 §57
Rechtssatz: Die gemäß § 58 in Verbindung mit § 57 Abs 2 KartG in den Beschluß aufgenommene Belehrung über die Bestimmung des § 54 KartG - wonach sich die Kartellmitglieder vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht durch einen im Inland wohnhaften Kartellbevollmächtigten vertreten lassen müssen - gilt noch nicht für das Rechtsmittelverfahren über die Aufforderung durch das Kartellgericht zur Anzeige. ... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluß forderte der Stellvertreter des Vorsitzenden des Kartellgerichts beim Oberlandesgericht Wien die Antragsgegnerin über Antrag der Amtspartei Österreichischer Arbeiterkammertag gemäß §§ 57 f KartG 1988 ohne Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen (§ 57 Abs 2 S 1), aber mit Belehrung über die Rechtsfolgen der Nichtbefolgung des Auftrages (§ 57 Abs 2 und § 130) und über die notwendige Vertretung durch einen Kartellbevollmächtigten (§ 54), a... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluß forderte der Stellvertreter des Vorsitzenden des Kartellgerichts beim Oberlandesgericht Wien die Antragsgegnerin über Antrag der Amtspartei Österreichischer Arbeiterkammertag gemäß §§ 57 f KartG 1988 ohne Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen (§ 57 Abs 2 S 1), aber mit Belehrung über die Rechtsfolgen der Nichtbefolgung des Auftrages (§ 57 Abs 2 und § 130) und über die notwendige Vertretung durch einen Kartellbevollmächtigten (§ 54), a... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluß forderte die Stellvertreterin des Vorsitzenden des Kartellgerichts beim Oberlandesgericht Wien die Antragsgegnerin über Antrag der Amtspartei R*** Ö***, vertreten durch die Finanzprokuratur, gemäß § 57 KartG 1988 ohne Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen (§ 57 Abs. 2 S 1), aber mit Belehrung über die Rechtsfolgen der Nichtbefolgung des Auftrags (§ 57 Abs 2 und § 130) und über die notwendige Vertretung durch einen Kartellbevollmächtig... mehr lesen...
Begründung: Der Österreichische Arbeiterkammertag stellte gemäß §§ 57 und 58 KartG 1988 den Antrag, die Antragsgegnerin aufzufordern, 1. die hinterlegte Vertriebsbindung als Bagatellkartell anzuzeigen und 2. nachzuweisen, daß die Voraussetzungen gemäß § 16 KartG vorliegen. Er brachte vor, die hinterlegte Vertriebsbindung enthalte in Punkt 1.3 der Depotvereinbarung eine Gebietsbeschränkung. Gemäß § 17 Abs 3 KartG und der hiezu ergangenen Freistellungsverordnung, BGBl 1989/185, seie... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluß forderte der Stellvertreter des Vorsitzenden des Kartellgerichts beim Oberlandesgericht Wien die Antragsgegnerin über Antrag der Amtspartei R*** Ö***, vertreten durch die Finanzprokuratur, gemäß § 57 KartG 1988 ohne Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen (§ 57 Abs. 2 S 1), aber mit Belehrung über die Rechtsfolgen der Nichtbefolgung des Auftrags (§ 57 Abs. 2 und § 130) und über die notwendige Vertretung durch einen Kartellbevollmächtigt... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluß forderte der Stellvertreter des Vorsitzenden des Kartellgerichts beim Oberlandesgericht Wien die Antragsgegnerin über Antrag der Amtspartei Österreichischer Arbeiterkammertag gemäß §§ 57 f KartG 1988 ohne Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen (§ 57 Abs 2 S 1), aber mit Belehrung über die Rechtsfolgen der Nichtbefolgung des Auftrages (§ 57 Abs 2 und § 130) und über die notwendige Vertretung durch einen Kartellbevollmächtigten (§ 54), a... mehr lesen...
Begründung: Der Österreichische Arbeiterkammertag stellte (gemäß §§ 57 und 58 KartG 1988) den Antrag, die Antragsgegnerin aufzufordern, 1. die hinterlegte Vertriebsbindung als Bagatellkartell anzuzeigen und 2. nachzuweisen, daß die Voraussetzungen gemäß § 16 KartG vorliegen. Er brachte vor, die hinterlegte Vertriebsbindung enthalte in Punkt I (2) des Depotvertrages eine Gebietsbeschränkung. Gemäß § 17 Abs 3 KartG und der hiezu ergangenen Freistellungsverordnung, BGBl 1989/185... mehr lesen...
Begründung: Der Österreichische Arbeiterkammertag stellte gemäß den §§ 57 und 58 KartG 1988 den Antrag, die Antragsgegnerin aufzufordern, 1. die hinterlegte Vertriebsbindung als Bagatellkartell anzuzeigen und 2. nachzuweisen, daß die Voraussetzungen gemäß § 16 KartG 1988 vorliegen. Er brachte vor, die hinterlegte Vertriebsbindung enthalte in Punkt II. des Depotvertrages eine Gebietsbeschränkung. Gemäß § 17 Abs 3 KartG 1988 und der hiezu ergangenen Freistellungsverordnung, BGBl 185... mehr lesen...