Norm
KartG 1988 §57Rechtssatz
Die Aufforderung zur Anzeige eines Bagatellkartells ist an alle Mitglieder zur richten, bloß die Zustellung der Aufforderung genügt gemäß § 58 in Verbindung mit § 57 Abs 2 KartG an ein einziges Kartellmitglied. Im allgemeinen ist jedoch auch die Zustellung an alle bekannten Kartellmitglieder zu empfehlen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0063665Dokumentnummer
JJR_19900705_OGH0002_000OKT00013_9000000_003