Norm
KartG 1988 §57Rechtssatz
Der Antrag muß - zumindest im Zusammenhang mit den vorgelegten Urkunden - so ausreichend konkretisiert sein, daß für die Antragsgegner nicht zweifelhaft sein kann, welcher Sachverhalt dem Aufforderungsverfahren zugrunde liegt und welche Vereinbarungen sie daher, falls sie die Annahme der Amtspartei für zutreffend halten, (allenfalls) als Kartell anzumelden haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0063664Dokumentnummer
JJR_19921109_OGH0002_000OKT00005_9200000_007