RS OGH 1992/11/9 Okt5/92

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Veröffentlicht am 09.11.1992
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Norm

KartG 1988 §57

Rechtssatz

Der Antrag muß - zumindest im Zusammenhang mit den vorgelegten Urkunden - so ausreichend konkretisiert sein, daß für die Antragsgegner nicht zweifelhaft sein kann, welcher Sachverhalt dem Aufforderungsverfahren zugrunde liegt und welche Vereinbarungen sie daher, falls sie die Annahme der Amtspartei für zutreffend halten, (allenfalls) als Kartell anzumelden haben.

Entscheidungstexte

  • Okt 5/92
    Entscheidungstext OGH 09.11.1992 Okt 5/92
    Veröff: ÖBl 1993,29

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0063664

Dokumentnummer

JJR_19921109_OGH0002_000OKT00005_9200000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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