Norm
KartG 1988 §18Rechtssatz
Die Regelung des § 57 KartG läßt sich auch auf bloß vermeintliche Absichtskartelle nicht übertragen; dies folgt schon aus § 57 Abs 3 KartG, wonach - positiv formuliert - den Kartellmitgliedern die weitere Durchführung des Kartells erlaubt ist, wenn sie der Aufforderung zum Genehmigungsantrag rechtzeitig nachkommen. Auf Absichtskartelle könnte aber diese Regelung nicht angewendet werden. Bei ihnen geht der Gesetzgeber davon aus, daß die mit einer bestimmten Vereinbarung im gemeinsamen Interesse geradezu bezweckte Wettbewerbsbeschränkung (vgl die Worte ... bewirkt werden soll ... in § 10 Abs 1 KartG) den Mitgliedern bewußt ist, so daß es einer Aufforderung zum Genehmigungsantrag nicht bedarf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0063494Dokumentnummer
JJR_19901217_OGH0002_000OKT00035_9000000_002