Norm: WEG 2002 §31 Abs3
Rechtssatz: Es bestehen keine Sondervorschriften für die Verjährung des Herausgabeanspruchs nach § 31 Abs 3 WEG. Dieser verjährt daher als Erfüllungsanspruch in 30 Jahren. Entscheidungstexte 5 Ob 148/13w Entscheidungstext OGH 20.05.2014 5 Ob 148/13w European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2014:RS01... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsgegnerin war von 2004 bis 31. 12. 2008 Verwalterin der Liegenschaft *****. Nunmehrige Verwalterin ist die Dr. M***** I***** GmbH. Die Antragstellerin (Eigentümergemeinschaft der Liegenschaft) begehrte, die Antragsgegnerin zu verpflichten, sämtliche Auftragsschreiben, Regiescheine, Rechnungen und Belege, jeweils im Original, zu den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2004 bis 2008 sowie die Originalkontoauszüge vom Tag der Errichtung bis zur Schließung ein... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin Eigentümergemeinschaft des Hauses *****, vertreten durch Dr. Peter Schaden, Mag. Werner Thurner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die Antragsgegnerin S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Günther Schmied, Mag. Marku... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Kaufvertrag vom 25. 8. 2005 erwarb die Klägerin von der Beklagten deren Miteigentumsanteile an der Liegenschaft *****, mit welchen Wohnungseigentum an einer Vielzahl von Objekten verbunden ist. Unter Punkt 4. Abs 2 des Kaufvertrags übernahm die Beklagte der Klägerin gegenüber die Haftung dafür, dass hinsichtlich der Kaufobjekte ua keine gerichtlichen Verfahren anhängig seien. Aus dem damaligen Grundbuchstand ergab sich für die Klägerin als Käuferin, dass h... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsgegnerin war bis zum 31. 12. 2002 Verwalterin der im Wohnungseigentum stehenden Liegenschaft *****. Mit 1. 1. 2003 wurde die S***** GmbH zur neuen Verwalterin bestellt, die auch die Verwaltungstätigkeit aufnahm. Per 31. 12. 2002 betrug die Rücklage der Antragstellerin 9.189,82 EUR, dies laut Abrechnung der Antragsgegnerin und unter Abzug eines nicht berechtigten Kostenaufwandes von 3.185,07 EUR aus dem Verfahren 11 Cg 6/04a des Handesgerichts Wien, womit die... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Ob der EZ 3761 GB ***** ist Wohnungseigentum begründet. Die Klägerin ist die Eigentümergemeinschaft. Der Beklagte ist Mit- und Wohnungseigentümer. Er hatte mit Kaufvertrag vom 6. 12. 2005 an dieser Liegenschaft 518/1620-tel Anteile (B-LNR 2) und 175/1620-tel Anteile (B-LNR 10) erworben, mit welchen Wohnungseigentum an Büro 2 und Büro 1 verbunden ist. Ob der Liegenschaft ist sub C-LNR 1a die Vereinbarung über die Aufteilung der Aufwendungen gemäß § 19 WEG 1975 ... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsgegner war vom 1. 7. 2002 bis 31. 12. 2007 Verwalter der Liegenschaft W*****. Ab 1. 1. 2008 wurde die Hausverwalterin Mag. Gabriele R***** zur Hausverwalterin bestellt. Am 20. 3. 2008 stellte die Eigentümergemeinschaft des Hauses als Antragstellerin einen Antrag gemäß § 31 Abs 3 WEG auf Legung einer Abrechnung über die Rücklage und Herausgabe des Überschusses. Mit Teilsachbeschluss vom 5. 5. 2008 wurde der Antragsgegner zu GZ 6 Msch 6/08g-5 schuldig erkannt,... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. Roch als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragstellerin Eigentümergemeinschaft des Hauses *****, vertreten durch Mag. Anna-Maria Freiberger, Rechtsanwältin in Wien, gegen die Antragsgegnerin O***** GmbH, *****, vertreten durch Dr... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Eigentümerin von 777/1548 Anteilen (B-LNR 26) der Liegenschaft EZ ***** GB ***** Fünfhaus, verbunden mit dem Wohnungseigentum an den Geschäftslokalen 1 bis 9 samt Anteil am Keller- und Erdgeschoss und 1. Stock. Sie betreibt in den in ihrem Wohnungseigentum stehenden Räumlichkeiten eine Bankfiliale, die 1978 im Haus mit entsprechenden Umbauarbeiten etabliert und 1987 im Erdgeschoss erweitert wurde. Zuletzt erfolgte, beginnend im Jahr 2000, ein ... mehr lesen...
Begründung: Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil eine gefestigte Rechtsprechung zur Frage, wie eine ordnungsgemäße Abrechnung über die Rücklage beschaffen sein müsse, fehle. Rechtliche Beurteilung Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichtes ist der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig. Die
Begründung: kann sich auf die Ausführung... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte hat in den Jahren 1969 bis 1972 auf der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** insgesamt 193 Wohneinheiten errichtet, und zwar die Häuser *****. Die Zuteilung der Wohnungen an die Wohnungseigentumswerber erfolgte 1969 und 1970, die Wohnungsübergabe in der zweiten Jahreshälfte 1971 und im ersten Halbjahr 1972. Von der Beklagten wurde den Wohnungseigentümern eine Nutzungsgebühr vorgeschrieben, die auch eine Indstandhaltungsrücklage beinhaltete, woraus anstehe... mehr lesen...
Begründung: Gegenstand des Verfahrens ist ein Antrag der Eigentümergemeinschaft gemäß § 16 Abs 3 WEG 1975, wonach die Antragsgegnerin zur Legung einer ordnungsgemäßen Abrechnung über die Rücklage zum Ende ihrer Verwaltertätigkeit (31. 12. 1998) verpflichtet werden möge sowie dazu, den Überschuss von EUR 6.448,13 an die neue Verwalterin herauszugeben. Gegenstand des Verfahrens ist ein Antrag der Eigentümergemeinschaft gemäß Paragraph 16, Absatz 3, WEG 1975, wonach die Antragsgegne... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Zurückweisung eines zugelassenen Rekurses an den Obersten Gerichtshof wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 527 Abs 2, § 528 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Die Zurückweisung eines zugelassenen Rekurses an den Obersten Gerichtshof wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 527, Absatz 2,, Paragraph 528, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte ist Wohnungseigentümerin des Geschäftslokals top Nr 1 der Wohnungseigentumsanlage *****. Die Hausverwaltung schrieb die monatlichen Akontozahlungen für den Zeitraum 1. 1. 1994 bis 30. 12. 1994 gegliedert in Instandhaltungsrücklagen und Betriebskosten zuzügliche Umsatzsteuer vor. Ab 1995 übersandte die Hausverwaltung den Wohnungseigentümern lediglich ausgefüllte Erlagscheine mit einem bestimmten Betrag, der die monatlich vorgeschriebenen Akontobeträg... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger stellen die Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer des Hauses *****dar. Sie begehren von der beklagten Wohnungseigentümerin zuletzt an rückständigen Hausbewirtschaftungskosten für den Zeitraum Mai 1991 bis Juni 1996 den Betrag von S 1,118.731,58 sA. Die Kläger seien gegenüber der Beklagten mit dem Klagsbetrag insofern in Vorlage getreten, als die angesparte Instandhaltungsrücklage damit belastet worden sei. Hinsichtlich der Miteigentümer S***** KG (Anteil 1... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsgegnerin war von 1988 bis 1997 Alleineigentümerin der Liegenschaft K*****. Ab 1991 erfolgten Zusagen auf
Begründung: von Wohnungseigentum gemäß § 24a WEG. Mario A***** hatte einen Miteigentumsanteil an dieser Liegenschaft gekauft; er bezahlte "Wohnbeiträge" nicht. Im Herbst 1995 verkaufte er - noch bevor sein Eigentumsrecht einverleibt wurde - seinen Miteigentumsanteil an Dr. Michael F*****. Erst danach wurde Wohnungseigentum begründet. Die Antragsgegnerin... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller begehrt als Mit- und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft, die der Antragsgegner bis zum 31. 12. 1993 verwaltete, diesen zur Herausgabe der unstrittig der Höhe nach feststehenden Rücklage von S 85.279,13 an den neuen Verwalter zu verhalten (§ 16 Abs 3 WEG). Der Antragsteller begehrt als Mit- und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft, die der Antragsgegner bis zum 31. 12. 1993 verwaltete, diesen zur Herausgabe der unstrittig der Höhe nach feststehe... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §16 Abs1WEG 1975 §16 Abs2WEG 1975 §16 Abs3WEG 2002 §31 Abs3WEG 2002 §32
Rechtssatz: Die Rücklage ist ein Sondervermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht quotenmäßiges Miteigentum der Liegenschaftseigentümer. Zum Rechnungslegungsbegehren über die Rücklage bei Verwalterwechsel (§ 16 Abs 3 WEG) ist daher nur die Wohnungseigentümergemeinschaft infolge ihrer materiellrechtlichen Berechtigung legitimiert. ... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §16 Abs3WEG 2002 §31 Abs3
Rechtssatz: Aus der ordnungsgemäßen Abrechnung über die Rücklage müssen die Einzahlungen der Miteigentümer, gegliedert nach Fälligkeitsterminen, die gegebenenfalls unterlassene Einzahlung seitens einzelner Miteigentümer (Außenstände) sowie die getätigten Entnahmen unter Anschluss der entsprechenden Belege sowie schließlich der Saldo zu entnehmen sein. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §16 Abs3WEG 2002 §31 Abs3
Rechtssatz: Die Abrechnung nach § 16 Abs 3 WEG soll die Wohnungseigentümergemeinschaft in die Lage versetzen, die Höhe des ihr herauszugebenden „Überschusses", das heißt den Betrag, der von den von den Miteigentümern auf die Rücklage eingezahlten Beträgen nach Abzug der hievon gemäß § 19 WEG verwendeten Beträge vorhanden sein muss, festzustellen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsgegnerin war vom 1.1.1993 bis 30.6.1995 Verwalterin der Liegenschaft *****. Die Antragstellerin begehrt, der Antragsgegnerin unter Androhung einer Strafe von bis zu S 80.000,- aufzutragen, hinsichtlich der genannten Liegenschaft für den Zeitraum 1.1.1993 bis 30.6.1995 eine ordnungsgemäße Abrechnung im Sinne des § 17 Abs 1 Z 1 WEG zu legen und hiebei insbesondere eine vollständige und für jeden einzelnen Miteigentümer nachvollziehbare und ziffernmäßig mi... mehr lesen...
Norm: AußStrG §1 A1AußStrG §1 BJN §1 DVe2WEG 1975 §26 Abs1 Z4 litcWEG 2002 §31 Abs3WEG 2002 §52 Abs1 Z6
Rechtssatz: Der Gesetzeswortlaut des § 26 Abs 1 Z 4 lit c WEG lässt keinen Zweifel daran (Argument: Gebrauch des Wortes "oder" zur Verknüpfung der in dieser Gesetzesstelle geregelten Zuständigkeitstatbestände), dass der Anspruch auf Herausgabe des Überschusses der Rücklage an den neuen Verwalter im Verfahren außer Streitsachen zu erfolgen hat... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §16 Abs3WEG 1975 §26 Abs1 Z4 litcWEG 2002 §31 Abs3WEG 2002 §52 Abs1 Z6
Rechtssatz: Ist in einem Verfahren nach §§ 16 Abs 3, 26 Abs 1 Z 4 lit c WEG wegen Herausgabe des Rücklagenüberschusses auch strittig, ob vom bisherigen Verwalter über die Rücklage ordentlich Rechnung gelegt wurde, dann ist diese Streitfrage unter bestimmten Voraussetzungen im Verfahren wegen Herausgabe des Rücklagenüberschusses als Vorfrage zu beantworten. ... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §16 Abs3WEG 1975 §26 Abs1 Z4 litcWEG 2002 §31 Abs3WEG 2002 §52 Abs1 Z6
Rechtssatz: Erst nach Rechnungslegung und Präzisierung an wen der festgestellte Überschuss herauszugeben ist, kann ein exekutionsfähiger Herausgabebeschluss gefällt werden. Entscheidungstexte 5 Ob 41/79 Entscheidungstext OGH 11.12.1979 5 Ob 41/79 Veröff: SZ 52/180 ... mehr lesen...