Norm
WEG 2002 §31 Abs3Rechtssatz
Es bestehen keine Sondervorschriften für die Verjährung des Herausgabeanspruchs nach § 31 Abs 3 WEG. Dieser verjährt daher als Erfüllungsanspruch in 30 Jahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129493Im RIS seit
28.08.2014Zuletzt aktualisiert am
28.08.2014