Norm
AußStrG §1 A1Rechtssatz
Der Gesetzeswortlaut des § 26 Abs 1 Z 4 lit c WEG lässt keinen Zweifel daran (Argument: Gebrauch des Wortes "oder" zur Verknüpfung der in dieser Gesetzesstelle geregelten Zuständigkeitstatbestände), dass der Anspruch auf Herausgabe des Überschusses der Rücklage an den neuen Verwalter im Verfahren außer Streitsachen zu erfolgen hat, gleichgültig, ob auch die Abrechnung der Rücklage in diesem Verfahren begehrt wird, oder ob sich das Begehren nur auf die Ausfolgung des Überschusses richtet, weil die Höhe dieses Überschusses nicht strittig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0083095Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.05.2011