Begründung: Mit Beschluss vom 24. 6. 1963 wurden die Jahresmietwerte für sämtliche 14 Wohnungen eines Apartmenthauses in Seefeld mit je 540 Kronen (gesamter Jahresmietwert 7.560 Kronen) bestimmt. Im 1963 geschlossenen Wohnungseigentumsvertrag wurde den jeweiligen Eigentümern der beiden im Dachgeschoss gelegenen Wohnungen Nr. 13 und 14 das Recht eingeräumt, den darüberliegenden Teil des Dachbodens auf eigene Kosten und Gefahr auszubauen. Dieser Ausbau sollte dann Zubehör des betref... mehr lesen...
Begründung: Franz B***** (als Rechtsvorgänger der Antragstellerin), die Erstantragsgegnerin, der Zweitantragsgegner und Kurt B***** (als Rechtsvorgänger des Drittantragsgegners) waren Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** GB ***** bestehend aus dem GST-NR 27/7. Auf dieser Liegenschaft befanden sich ein Wohnhaus und eine Garage. Die Antragstellerin wohnt schon seit Jahren in einer Wohnung des Hauses. Die Garage verwendete die Erstantragsgegnerin als Betriebsgebäude. Die seinerzei... mehr lesen...
Begründung: Der Erblasser und seine Gattin waren Wohnungseigentümer der Wohnung top 3. Aufgrund eines Sachbeschlusses vom 3. 5. 1995 war eine PKW-Garage mit drei Stellplätzen dieser Wohnung als Zubehör zugeordnet. Dieses Zubehörwohnungseigentum wurde nicht im Grundbuch eingetragen. Bei der Abhandlungstagsatzung am 5. 6. 2007 schlossen die Revisionsrekurswerber und Testamentserben (erblasserischer Sohn und dessen Gattin) mit der erblasserischen Witwe und dem zweiten erblasserischen... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien sind seit 2004 Mit- und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft in Wien 19, auf der ein Doppelhaus errichtet ist (Anteile der Antragsteller: je 197/788-Anteile der Antragsgegnerin: 197/394). Jeder Doppelhaushälfte ist eine Gartenfläche (bezeichnet als 1 bzw 2) als Zubehör zum Wohnungseigentum (an Wohnung 1 bzw 2) zugeordnet. Die jeweiligen Rechtsvorgänger der Parteien, die am 27. 12. 1998 den Wohnungseigentumsvertrag geschlossen hatten, ließen als Grenze zwisc... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Vorweg ist klarzustellen, dass kein Berichtigungsfall des § 136 GBG vorliegt. Der Antrag auf Einverleibung des berichtigten Eigentumsrechts und des Wohnungseigentumsrechts wurde auf eine unrichtige Rechtsgrundlage gestützt. Vorweg ist klarzustellen, dass kein Berichtigungsfall des Paragraph 136, GBG vorliegt. Der Antrag auf Einverleibung des berichtigten Eigentumsrechts und des Wohnungseigentumsrechts wurde auf eine unr... mehr lesen...
Begründung: Mit ihrem verfahrenseinleitenden Grundbuchsgesuch begehrten die Antragsteller in EZ ***** Grundbuch*****, das im Alleineigentum von Kemal A***** (des Drittantragstellers) stand, die Teilung des Grundstückes 486/14 in die Grundstücke 486/14 und 486/18. Weiters begehrten sie die lastenfreie Abschreibung des Grundstücks 486/18, die Eröffnung einer neuen Einlage EZ ***** Grundbuch ***** dafür und darin die Einverleibung des Eigentumsrechts für den Erstantragsteller Bekir A... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller haben auf Grund des Wohnungseigentumsvertrages vom 23. 7. 2003 und anderer Urkunden (Nutzwertgutachten, Kaufverträge) beim Erstgericht diverse Eintragungen in der Einlage EZ ***** beantragt, darunter die Einverleibung des Wohnungseigentums bei ihren Miteigentumsanteilen und die Ersichtlichmachung einer besonderen Aufteilung der Liegenschaftsaufwendungen nach § 32 Abs 8 WEG 2002. Die Antragsteller haben auf Grund des Wohnungseigentumsvertrages vom 23.... mehr lesen...
Norm: WEG 2002 §2 Abs2WEG 2002 §2 Abs3
Rechtssatz: Werden Flächen nach der Widmung zwar auch zum Abstellen von Kraftfahrzeugen, überdies aber auch als Zufahrten, für Grünflächen und dergleichen benützt, kann daran auch nach dem WEG 2002 Zubehör-Wohnungseigentum begründet werden. Nur für die WE-tauglichen Abstellplätze im Sinne des § 2 Abs 2 WEG 2002 gilt, dass an ihnen nur entweder Wohnungseigentum begründet werden kann oder sie als allgemeine ... mehr lesen...
Norm: WEG 2002 §2 Abs2WEG 2002 §2 Abs3WEG 2002 §2 Abs4
Rechtssatz: Autoabstellplätze, die nicht ausschließlich zum Abstellen von Kraftfahrzeugen gewidmet sind, sind keine wohnungseigentumstauglichen Objekte (hier: die Autoabstellplätze sind zugleich als ausschließlicher Zugang zu den Wohneinheiten vorgesehen). Entscheidungstexte 5 Ob 311/03a Entscheidungstext OGH 24.02.2004 5 Ob 311/... mehr lesen...
Norm: WEG 2002 §2 Abs2WEG 2002 §2 Abs3
Rechtssatz: Von einem wohnungseigentumstauglichen Kfz-Abstellplatz kann nur dann gesprochen werden, wenn er ohne Inanspruchnahme anderer Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekte erreicht werden kann. Das ergibt sich aus der Definition des Zubehör-Wohnungseigentums (§ 2 Abs 3 WEG 2002), die kraft Größenschlusses auch für selbständige Wohnungseigentumsobjekte verwertbar ist. Entscheidungste... mehr lesen...
Norm: WEG 2002 §2 Abs2 Satz4WEG 2002 §2 Abs3
Rechtssatz: Parkwippen sind – mangels Bodenfläche – keine Kfz-Abstellplätze im Sinn des § 2 Abs 2 letzter Satz WEG 2002. Entscheidungstexte 5 Ob 18/04i Entscheidungstext OGH 24.02.2004 5 Ob 18/04i European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118940 ... mehr lesen...
Norm: WEG 1948 §1 Abs2WEG 1975 §1 Abs2WEG 2002 §2 Abs3
Rechtssatz: § 1 Abs 2 WEG 1948 sah zwar - so wie § 1 Abs 2 WEG 1975 (vgl jetzt § 2 Abs 3 WEG 2002) - die
Begründung: von Zubehörwohnungseigentum nur an solchen Teilen der Liegenschaft vor, die deutlich abgegrenzt sind, doch sollte damit nur eine Beweiserleichterung für die Feststellung des Umfangs des Akzessoriums geschaffen werden. Die Abgrenzung sollte sinnlich wahrnehmbar sein, war also ... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile sind Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** mit dem Zweifamilienhaus H*****. Der Klägerin gehört die im ersten Obergeschoß des Hauses gelegene Wohnung top 2 mit einem von der Nordseite des Hauses aus begehbaren Garten, dem Beklagten die Erdgeschoß-Wohnung top 1 mit einem Garten, der unmittelbar von der Wohnung aus zugänglich ist. Das Wohnungseigentum an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft wurde im Jahr 1958 von Rechtsvorgängern de... mehr lesen...
Begründung: Grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** GB ***** sind zu zwei Drittel die Erstantragstellerin und zu einen Drittel der Drittantragsteller. Für die Zweit- und Viert- bis Zwölftantragssteller sind jeweils Zusagen der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts gemäß § 24a WEG 1975 angemerkt. Grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** GB ***** sind zu zwei Drittel die Erstantragstellerin und zu einen Drittel der Drittantragsteller. Für die Zweit- und ... mehr lesen...
Norm: WEG 2002 §2 Abs3WEG 2002 §2 Abs3WEG 2002 §3 Abs2
Rechtssatz: Als Folge der obligatorischen Wohnungseigentumsbegründung an allen dazu tauglichen Objekten (§ 3 Abs 2 WEG 2002) muss von vornherein (als Grundlage der Nutzwertermittlung) festgelegt werden, ob und welche Kfz-Abstellplätze in Wohnungseigentum vergeben werden und welche als allgemeine Teile der Liegenschaft den künftigen Gemeinschaftern verbleiben sollen. Eine dritte Möglichkeit ... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist zu 787/4480stel Anteilen Miteigentümerin der Liegenschaft EZ *****, Grundbuch *****, mit dem Wohnungseigentum verbunden ist. Die Revisionsrekurswerber sind Miteigentümer, auch mit ihren Anteilen ist Wohnungseigentum verbunden. Grundlage der Einverleibung des Rechtsvorgängers der Antragstellerin (sie ist Erbin) war der Kaufvertrag und das Übereinkommen vom 23. September 1960. Darin ist geregelt, dass mit den genannten Anteilen Wohnungseigentum a... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 idF 3.WÄG §1 Abs2WEG 2002 §2 Abs3
Rechtssatz: Die sachenrechtliche Zuordnung eines Raums oder einer Fläche als Zubehör zu einem Wohnungseigentumsobjekt erfolgt durch die Einverleibung des Wohnungseigentums und des Umfangs des Zubehörs im Grundbuch. Dann teilt das Zubehör notwendig das Schicksal des Wohnungseigentumsobjekts. Eine Absonderung des Zubehörs mit dinglicher Wirkung ist nur durch einen entsprechenden Vertrag, neuerliche... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist Mit- und Wohnungseigentümer von vier Wohnungseigentumseinheiten der Liegenschaft EZ ***** GB *****, so auch der Wohnung top 4 in diesem Haus. Die Beklagte ist Mit- und Wohnungseigentümerin der genannten Liegenschaft, womit Wohnungseigentum an der Wohnung top 5 verbunden ist. Mit Beschluß vom 5. 1. 1989 erfolgte zu Msch 1/89 des Bezirksgerichtes K***** eine Nutzwertfestsetzung hinsichtlich dieser Liegenschaft. Grundlage der Nutzwertfestsetzung war ein... mehr lesen...
Norm: Wr BauO §106WEG 1975 §1WEG 1975 §3 Abs2WEG 2002 §2 Abs2WEG 2002 §2 Abs3WEG 2002 §9 Abs2
Rechtssatz: Die Nutzwertfestsetzung ändert keineswegs die baurechtliche Widmung oder Konzessionierung eines Objektes, sondern spricht lediglich im Rahmen einer Vorfragenbeurteilung über die Wohnungseigentumstauglichkeit eines Objektes ab, und zwar ausschließlich unter den in § 1 WEG angeführten Gesichtspunkten. Es ist nicht zielführend, die Qualifikati... mehr lesen...
Norm: ABGB §859ABGB §884WEG §2 Abs3WEG §13WEG §14ZPO §391 Abs3 C
Rechtssatz: Die Übernahme der Verpflichtung zur Übertragung einer bestimmten Eigentumswohnung durch die Klägerin und die Einräumung der Hausverwaltung durch die Beklagte stehen miteinander bloß in einem äußerlichen Zusammenhang ( schlichte Vertragsverbindung; vgl hiezu Gschnitzer in Klang2 IV/1, 17 f ). Klageforderung und Gegenforderungen werden somit nicht aus einem einheitlichen... mehr lesen...