RS OGH 2003/10/21 5Ob224/03g, 5Ob311/03a, 5Ob18/04i, 5Ob225/04f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2003
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Norm

WEG 2002 §2 Abs3
WEG 2002 §2 Abs3
WEG 2002 §3 Abs2

Rechtssatz

Als Folge der obligatorischen Wohnungseigentumsbegründung an allen dazu tauglichen Objekten (§ 3 Abs 2 WEG 2002) muss von vornherein (als Grundlage der Nutzwertermittlung) festgelegt werden, ob und welche Kfz-Abstellplätze in Wohnungseigentum vergeben werden und welche als allgemeine Teile der Liegenschaft den künftigen Gemeinschaftern verbleiben sollen. Eine dritte Möglichkeit besteht nach der Rechtslage nach dem WEG 2002 nicht. Die Begründung von Zubehör-Wohnungseigentum an Kraftfahrzeugabstellplätzen ist nicht mehr zulässig.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 224/03g
    Entscheidungstext OGH 21.10.2003 5 Ob 224/03g
    Veröff: SZ 2003/130
  • 5 Ob 18/04i
    Entscheidungstext OGH 24.02.2004 5 Ob 18/04i
    Auch
  • 5 Ob 311/03a
    Entscheidungstext OGH 24.02.2004 5 Ob 311/03a
    Vgl auch; Beisatz: Werden Flächen nach der Widmung zwar auch zum Abstellen von Kraftfahrzeugen, überdies aber auch als Zufahrten, für Grünflächen und dergleichen benützt, kann daran auch nach dem WEG 2002 Zubehör-Wohnungseigentum begründet werden. Nur für die WE-tauglichen Abstellplätze im Sinne des §2 Abs2 WEG 2002 gilt, dass an ihnen nur entweder Wohnungseigentum begründet werden kann oder sie als allgemeine Teile der Liegenschaft gewidmet werden. (T1)
  • 5 Ob 225/04f
    Entscheidungstext OGH 21.12.2004 5 Ob 225/04f
    Beisatz: Kfz-Abstellflächen im Freien, die innerhalb des Wohnungseigentumszubehörs (Garten) liegen, sind Wohnungseigentumsobjekte. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118465

Dokumentnummer

JJR_20031021_OGH0002_0050OB00224_03G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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