Norm
WEG 2002 §2 Abs3Rechtssatz
Als Folge der obligatorischen Wohnungseigentumsbegründung an allen dazu tauglichen Objekten (§ 3 Abs 2 WEG 2002) muss von vornherein (als Grundlage der Nutzwertermittlung) festgelegt werden, ob und welche Kfz-Abstellplätze in Wohnungseigentum vergeben werden und welche als allgemeine Teile der Liegenschaft den künftigen Gemeinschaftern verbleiben sollen. Eine dritte Möglichkeit besteht nach der Rechtslage nach dem WEG 2002 nicht. Die Begründung von Zubehör-Wohnungseigentum an Kraftfahrzeugabstellplätzen ist nicht mehr zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118465Dokumentnummer
JJR_20031021_OGH0002_0050OB00224_03G0000_001