RS OGH 1979/10/2 5Ob668/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.1979
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Norm

ABGB §859
ABGB §884
WEG §2 Abs3
WEG §13
WEG §14
ZPO §391 Abs3 C

Rechtssatz

Die Übernahme der Verpflichtung zur Übertragung einer bestimmten Eigentumswohnung durch die Klägerin und die Einräumung der Hausverwaltung durch die Beklagte stehen miteinander bloß in einem äußerlichen Zusammenhang ( schlichte Vertragsverbindung; vgl hiezu Gschnitzer in Klang2 IV/1, 17 f ). Klageforderung und Gegenforderungen werden somit nicht aus einem einheitlichen Vertrag, einem einheitlichen Rechtsverhältnis oder einem einheitlichen, unter einem gleichen rechtlichen Gesichtspunkt zu beurteilenden Lebenssachverhalt abgeleitet.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 668/79
    Entscheidungstext OGH 02.10.1979 5 Ob 668/79
    Veröff: JBl 1980,548

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0013942

Dokumentnummer

JJR_19791002_OGH0002_0050OB00668_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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