Norm
ABGB §859Rechtssatz
Die Übernahme der Verpflichtung zur Übertragung einer bestimmten Eigentumswohnung durch die Klägerin und die Einräumung der Hausverwaltung durch die Beklagte stehen miteinander bloß in einem äußerlichen Zusammenhang ( schlichte Vertragsverbindung; vgl hiezu Gschnitzer in Klang2 IV/1, 17 f ). Klageforderung und Gegenforderungen werden somit nicht aus einem einheitlichen Vertrag, einem einheitlichen Rechtsverhältnis oder einem einheitlichen, unter einem gleichen rechtlichen Gesichtspunkt zu beurteilenden Lebenssachverhalt abgeleitet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0013942Dokumentnummer
JJR_19791002_OGH0002_0050OB00668_7900000_001