Norm
WEG 2002 §2 Abs2Rechtssatz
Von einem wohnungseigentumstauglichen Kfz-Abstellplatz kann nur dann gesprochen werden, wenn er ohne Inanspruchnahme anderer Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekte erreicht werden kann. Das ergibt sich aus der Definition des Zubehör-Wohnungseigentums (§ 2 Abs 3 WEG 2002), die kraft Größenschlusses auch für selbständige Wohnungseigentumsobjekte verwertbar ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118941Im RIS seit
25.03.2004Zuletzt aktualisiert am
10.09.2013