Norm
WEG 1975 idF 3.WÄG §1 Abs2Rechtssatz
Die sachenrechtliche Zuordnung eines Raums oder einer Fläche als Zubehör zu einem Wohnungseigentumsobjekt erfolgt durch die Einverleibung des Wohnungseigentums und des Umfangs des Zubehörs im Grundbuch. Dann teilt das Zubehör notwendig das Schicksal des Wohnungseigentumsobjekts. Eine Absonderung des Zubehörs mit dinglicher Wirkung ist nur durch einen entsprechenden Vertrag, neuerliche Nutzwertfestsetzung und Einverleibung möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111616Im RIS seit
22.04.1999Zuletzt aktualisiert am
29.07.2020