RS OGH 1999/3/23 5Ob73/99t, 5Ob149/03b, 5Ob21/08m, 5Ob29/08p, 5Ob281/08x, 5Ob19/09v, 5Ob15/10g, 4Ob1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.1999
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Norm

WEG 1975 idF 3.WÄG §1 Abs2
WEG 2002 §2 Abs3

Rechtssatz

Die sachenrechtliche Zuordnung eines Raums oder einer Fläche als Zubehör zu einem Wohnungseigentumsobjekt erfolgt durch die Einverleibung des Wohnungseigentums und des Umfangs des Zubehörs im Grundbuch. Dann teilt das Zubehör notwendig das Schicksal des Wohnungseigentumsobjekts. Eine Absonderung des Zubehörs mit dinglicher Wirkung ist nur durch einen entsprechenden Vertrag, neuerliche Nutzwertfestsetzung und Einverleibung möglich.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 73/99t
    Entscheidungstext OGH 23.03.1999 5 Ob 73/99t
  • 5 Ob 149/03b
    Entscheidungstext OGH 07.10.2003 5 Ob 149/03b
  • 5 Ob 21/08m
    Entscheidungstext OGH 01.04.2008 5 Ob 21/08m
    nur: Die sachenrechtliche Zuordnung eines Raums oder einer Fläche als Zubehör zu einem Wohnungseigentumsobjekt erfolgt durch die Einverleibung des Wohnungseigentums und des Umfangs des Zubehörs im Grundbuch. (T1)
    Beisatz: Hier: Ist die Fläche oder der Raum weder als Zubehör zu einem bestimmten Wohnungseigentumsobjekt noch als eigenes wohnungseigentumstaugliches Objekt im Grundbuch eingetragen, handelt es sich um allgemeine Teile der Liegenschaft. (T2)
  • 5 Ob 29/08p
    Entscheidungstext OGH 14.07.2008 5 Ob 29/08p
    Vgl auch; Beisatz: Die Nutzwert-(neu-)festsetzung schafft keinen eigenen Rechtsgrund für die Nutzung und regelt grundsätzlich nicht die Frage, wem Rechte an bestimmten Räumen zustehen. (T3)
    Beisatz: Die Nutzwert-(neu-)festsetzung bildet (nur) die Grundlage für eine nachfolgende (erforderliche) Änderung der Mindestanteile. (T4)
  • 5 Ob 281/08x
    Entscheidungstext OGH 10.02.2009 5 Ob 281/08x
    nur T1; Bem: Hier: Eine Stellungnahme zu den von der Lehre geäußerten Bedenken gegen T1 unterblieb ausdrücklich. (T5)
  • 5 Ob 19/09v
    Entscheidungstext OGH 28.04.2009 5 Ob 19/09v
    Vgl; Beisatz: Das Zubehör-Objekt wird dem selbstständigen Wohnungseigentum so zugeordnet, dass selbstständiges Wohnungseigentum samt Zubehör eine dauerhafte, dasselbe rechtliche Schicksal teilende Einheit bilden. Dazu gehört insbesondere das in § 2 Abs 3 WEG 2002 ausdrücklich genannte ausschließliche Nutzungsrecht des Wohnungseigentümers. (T6)
    Veröff: SZ 2009/56
  • 5 Ob 15/10g
    Entscheidungstext OGH 22.06.2010 5 Ob 15/10g
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 4 Ob 150/11d
    Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 150/11d
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 4 Ob 108/12d
    Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 108/12d
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: An dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat ungeachtet der Kritik in der Lehre fest. Eine (weitere) Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes ist im Hinblick auf die damit verbundene Unsicherheit für den Rechtsverkehr abzulehnen. (T7)
  • 5 Ob 218/13i
    Entscheidungstext OGH 13.03.2014 5 Ob 218/13i
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine vertragliche Widmung als Wohnungseigentumszubehör. (T8)
  • 5 Ob 7/20w
    Entscheidungstext OGH 27.05.2020 5 Ob 7/20w
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111616

Im RIS seit

22.04.1999

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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