RS OGH 2004/2/24 5Ob311/03a

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Veröffentlicht am 24.02.2004
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Norm

WEG 2002 §2 Abs2
WEG 2002 §2 Abs3

Rechtssatz

Werden Flächen nach der Widmung zwar auch zum Abstellen von Kraftfahrzeugen, überdies aber auch als Zufahrten, für Grünflächen und dergleichen benützt, kann daran auch nach dem WEG 2002 Zubehör-Wohnungseigentum begründet werden. Nur für die WE-tauglichen Abstellplätze im Sinne des § 2 Abs 2 WEG 2002 gilt, dass an ihnen nur entweder Wohnungseigentum begründet werden kann oder sie als allgemeine Teile der Liegenschaft gewidmet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118851

Dokumentnummer

JJR_20040224_OGH0002_0050OB00311_03A0000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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