Norm
WEG 2002 §2 Abs2Rechtssatz
Autoabstellplätze, die nicht ausschließlich zum Abstellen von Kraftfahrzeugen gewidmet sind, sind keine wohnungseigentumstauglichen Objekte (hier: die Autoabstellplätze sind zugleich als ausschließlicher Zugang zu den Wohneinheiten vorgesehen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118849Im RIS seit
25.03.2004Zuletzt aktualisiert am
06.03.2013