RS OGH 2004/2/24 5Ob311/03a, 5Ob138/12y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2004
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Norm

WEG 2002 §2 Abs2
WEG 2002 §2 Abs3
WEG 2002 §2 Abs4

Rechtssatz

Autoabstellplätze, die nicht ausschließlich zum Abstellen von Kraftfahrzeugen gewidmet sind, sind keine wohnungseigentumstauglichen Objekte (hier: die Autoabstellplätze sind zugleich als ausschließlicher Zugang zu den Wohneinheiten vorgesehen).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 311/03a
    Entscheidungstext OGH 24.02.2004 5 Ob 311/03a
  • 5 Ob 138/12y
    Entscheidungstext OGH 23.10.2012 5 Ob 138/12y
    Auch; Beisatz: Eine Wohnungseigentumsbegründung an einen Kfz?Stellplatz ist ausgeschlossen, wenn die Fläche zugleich ausschließlicher Zugang zu einem Wohnungseigentumsobjekt oder zu einem allgemeinen Teil des Hauses ist, auf dessen Mitbenützung auch Dritte angewiesen sind. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118849

Im RIS seit

25.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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