Norm
Wr BauO §106Rechtssatz
Die Nutzwertfestsetzung ändert keineswegs die baurechtliche Widmung oder Konzessionierung eines Objektes, sondern spricht lediglich im Rahmen einer Vorfragenbeurteilung über die Wohnungseigentumstauglichkeit eines Objektes ab, und zwar ausschließlich unter den in § 1 WEG angeführten Gesichtspunkten. Es ist nicht zielführend, die Qualifikation von "Durchgangsräumen" und die daraus resultierende Versagung der Wohnungseigentumsfähigkeit mit dem Hinweis in Frage zu stellen, daß die baupolizeilichen Voraussetzungen von Verbindungswegen (hier: nach § 106 WrBauO) nicht erfüllt sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108548Im RIS seit
02.10.1997Zuletzt aktualisiert am
06.06.2019