RS OGH 1997/9/2 5Ob188/97a, 5Ob218/13i, 5Ob248/18h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.1997
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Norm

Wr BauO §106
WEG 1975 §1
WEG 1975 §3 Abs2
WEG 2002 §2 Abs2
WEG 2002 §2 Abs3
WEG 2002 §9 Abs2

Rechtssatz

Die Nutzwertfestsetzung ändert keineswegs die baurechtliche Widmung oder Konzessionierung eines Objektes, sondern spricht lediglich im Rahmen einer Vorfragenbeurteilung über die Wohnungseigentumstauglichkeit eines Objektes ab, und zwar ausschließlich unter den in § 1 WEG angeführten Gesichtspunkten. Es ist nicht zielführend, die Qualifikation von "Durchgangsräumen" und die daraus resultierende Versagung der Wohnungseigentumsfähigkeit mit dem Hinweis in Frage zu stellen, daß die baupolizeilichen Voraussetzungen von Verbindungswegen (hier: nach § 106 WrBauO) nicht erfüllt sind.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 188/97a
    Entscheidungstext OGH 02.09.1997 5 Ob 188/97a
  • 5 Ob 218/13i
    Entscheidungstext OGH 13.03.2014 5 Ob 218/13i
    Auch; Beisatz: Ob für das Wohnungseigentumsobjekt eine Baubewilligung vorliegt oder nicht, ist nicht relevant, kommt es doch für die Zulässigkeit der Begründung von Wohnungseigentum auf die Wohnungseigentumstauglichkeit und nicht die baubehördliche Bewilligung an. (T1)
  • 5 Ob 248/18h
    Entscheidungstext OGH 25.04.2019 5 Ob 248/18h
    Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108548

Im RIS seit

02.10.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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