Entscheidungsgründe: Die klagenden Parteien begehrten die Räumung der Wohnung durch die beklagte Partei; sie brachten hiezu vor, sie hätten mit der beklagten Partei einen Mietvertrag geschlossen, wobei sie jedoch bei Vertragsabschluß über wesentliche Umstände durch die beklagte Partei absichtlich getäuscht worden seien. Bei Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse, die sich erst nach Mietvertragsabschluß herausgestellt hätten, hätten die klagenden Parteien den Mietvertrag mit der b... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht, zu dem die gegenständliche Mietrechtssache nach vorheriger Befassung der Schlichtungsstelle gemäß § 40 Abs 1 MRG gelangt ist, verpflichtete die Antragsgegnerin, die Wohnung Nr.3 im Haus ***** gemäß § 5 Abs 2 MRG dem Antragsteller zur Zumietung und Zusammenlegung mit dessen benachbarter Wohnung Nr.4 anzubieten. Es ging dabei von folgenden Feststellungen aus: Das Erstgericht, zu dem die gegenständliche Mietrechtssache nach vorheriger Befassung der Sch... mehr lesen...
Norm: MRG idF 3.WÄG §5 Abs2
Rechtssatz: Das Kriterium der Zweckmäßigkeit gebietet eine Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Wohnungszusammenlegung und der Zumutbarkeit unter dem Aspekt einer sinnvollen Nutzung des Hauses. Entscheidungstexte 5 Ob 138/98z Entscheidungstext OGH 26.05.1998 5 Ob 138/98z European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Judikatur und Lehre stimmen darin überein, daß ein unbedingter Anspruch des Mieters, eine freigewordene Nachbarwohnung nach Maßgabe des § 5 Abs 2 MRG zur Zumietung angeboten zu bekommen, erst entsteht, wenn der Vermieter in rechtlich relevanter Weise seinen Willen manifestiert, die fragliche Wohnung einem Dritten zu vermieten (WoBl 1992, 31/24; MietSlg 45/25; Krejci im HBzMRG, 217 f; Würth in Rummel2, Rz 6 zu § 5 MRG). ... mehr lesen...
Norm: EO §378 Abs2 BEO §378 Abs2 CEO §381 AMRG §5 Abs2MRG §37 Abs3 Z22
Rechtssatz: Gemäß § 378 EO in Verbindung mit § 381 EO und § 37 Abs 3 Z 22 MRG kann die Sicherung des Anspruches nach § 5 Abs 2 MRG auf Legung eines Zumietangebotes verlangt werden. Es besteht jedoch - ausgehend von einem bereits entstandenen Zumietungsanspruch - kein Anspruch, dem Antragsgegner die Legung eines entsprechenden Anbots aufzutragen. Entschei... mehr lesen...
Norm: MRG §5 Abs2MRG §30 Abs2 Z4 HMRG §31
Rechtssatz: Die vertragliche Verpflichtung und der Parteienwille zur Zusammenlegung von Bestandobjekten läßt zwar den Willen, ein einheitliches Objekt zu schaffen, erkennen. Die Einheitlichkeit des Bestandobjektes entsteht aber erst durch die Zusammenlegung, weil nur dadurch die gesetzeskonforme und vertragskonforme Standardanhebung hergestellt wird, nicht aber schon durch die bloße örtliche Nahebeziehu... mehr lesen...
Norm: MRG §5 Abs2MRG §30 Abs2 Z4 HMRG §31
Rechtssatz: Die Zusammenlegung zur Standardanhebung von Bestandobjekten ist mit Ausnahme der Willenseinigung über die Zusammenlegung und deren nähere Umstände einschließlich des Mietvertragsinhalts kein von den Parteien frei gestaltbares obligatorisches Rechtsverhältnis, sondern erfolgt im Rahmen der zwingenden Bestimmungen des § 5 Abs 2 MRG. Dessen Auslegung ist maßgeblich, wann nach den Vorstellungen... mehr lesen...
Norm: MRG §5 Abs2
Rechtssatz: Die in dieser Bestimmung für die Anbotspflicht des Vermieters normierte Tatbestandsvoraussetzung, bei den für eine Zusammenlegung in Frage kommenden Mietobjekten müsse es sich um Wohnungen der Ausstattungskategorie D handeln, kann nur nach der im selben Gesetz enthaltenen Begriffsbestimmung einer solchen Wohnung beurteilt werden. Entscheidungstexte 5 Ob 136/94... mehr lesen...
Norm: MRG §5 Abs2
Rechtssatz: Das vom Vermieter dem Hauptmieter der Nachbarwohnung zu stellende Anbot ist seinem Wesen nach eine empfangsbedürftige Willenserklärung (Würth-Zingher, Mietrecht und Wohnrecht RdZ 5 zu § 5 MRG), wobei der angebotene Vertrag die Vermietung der freigewordenen Wohnung der Kategorie D und die Verpflichtung des Mieters zum Inhalt haben muß, seine bisherige und die zugemietete Wohnung auf eigene Kosten in eine zusammengel... mehr lesen...
Begründung: Mit der Behauptung, sie sei seit 1.1.1982 Hauptmieterin der Wohnung top Nr 5 in dem der Antragsgegnerin gehörenden Haus Wien 5., Embelgasse 45, trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 5 Abs 2 MRG weigere sich die Antragsgegnerin, ihr die per 31.1.1989 freigewordene Nachbarwohnung top Nr 6 in diesem Haus zur Zumietung im Sinne der genannten Gesetzesstelle anzubieten, es stehe zu befürchten, daß die Antragsgegnerin die Wohnung top Nr 6 an einen gutgläubigen Dritten ve... mehr lesen...
Norm: MRG §5 Abs2
Rechtssatz: Die Anbotspflicht des Vermieters nach § 5 Abs 2 MRG entsteht erst dann, wenn ein - zweckmäßigerweise bedingt geschlossener - Mietvertrag mit einem Dritten oder doch ein bindendes Angebot eines Dritten, die freigewordene Wohnung zu mieten, vorliegt und der Wille des Vermieters, den Vertrag zu schließen, manifestiert ist. Entscheidungstexte 5 Ob 64/90 Ent... mehr lesen...
Norm: MRG §5 Abs2
Rechtssatz: Dem Vermieter steht es frei, die Wohnung leer stehen zu lassen oder selbst zu benützen oder über sie anders als durch Vermietung an einen Dritten - etwa durch unentgeltliche Überlassung, Einräumung eines Wohnungsrechtes,
Begründung: von Wohnungseigentum - zu verfügen, in welchen Fällen die Anbotspflicht ebensowenig gegeben ist wie dann, wenn der Vermieter die Kategorie der Wohnung selbst auf mindestens C anhebt oder... mehr lesen...
Norm: MRG §5 Abs2
Rechtssatz: Aus Zweck der Bestimmung des § 5 Abs 2 MRG folgt, daß die von der Rechtsprechung vorgenommene Auslegung des § 16 Abs 3 MRG betreffend den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Ausstattungskategorie einer Wohnung - dort maßgebend unter anderem auch für die eine Standardanhebung begünstigenden Normen des § 16 Abs 1 MRG - auch für die Auslegung des im § 5 Abs 2 MRG verwendeten Begriffes "vor der Vermietung" h... mehr lesen...
Norm: MRG §5 Abs2
Rechtssatz: Der Sinn dieser Vorschrift liegt in der Standardverbesserung und nicht darin, daß dem Mieter der Nachbarwohnung vor allem das Recht auf Zumietung zustände. Dieses Recht steht im Dienst der primär angestrebten Standardverbesserung und wurde vom Gesetzgeber daher auch nur für den Fall eingeräumt, daß die Standardverbesserung auf andere Weise nicht durchgeführt werden kann. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: MRG §5 Abs2MRG §30 Abs2 Z13
Rechtssatz: Für die Unterlassung der vom Mieter übernommenen Standardanhebung gemäß § 5 Abs 2 ist keine gesetzliche Sanktion vorgesehen. Der Vermieter kann im Mietvertrag den Vertragsbruch des Mieters als Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 13 MRG vorsehen. Entscheidungstexte 5 Ob 64/84 Entscheidungstext OGH 13.11.1984 5 Ob 64/84 Veröff: EvBl 1... mehr lesen...
Norm: MRG §4 Abs2 Z5MRG §5 Abs1MRG §5 Abs2
Rechtssatz: Die im § 5 Abs 2 MRG geregelte Verpflichtung des Vermieters, eine freiwerdende Wohnung der Ausstattungskategorie D vor der Vermietung an einen Dritten dem Hauptmieter einer zur Anhebung des Standards geeigneten Nachbarwohnung anzubieten, stellt einen von der nützlichen Verbesserung nach § 5 Abs 1 MRG (§ 4 Abs 2 Z 5 MRG) zu unterscheidenden Fall der Standardanhebung dar. ... mehr lesen...
Norm: MRG §5 Abs2MRG §16 Abs2 Z3
Rechtssatz: Der nach § 16 Abs 2 Z 3 MRG zu errechnende Hauptmietzins darf erst nach Vornahme der bautechnischen Umgestaltung eingehoben werden. Entscheidungstexte 5 Ob 64/84 Entscheidungstext OGH 13.11.1984 5 Ob 64/84 Veröff: EvBl 1985/109 S 555 = MietSlg XXXVI/39 3 Ob 75/92 Entscheidungstex... mehr lesen...