Norm
MRG §5 Abs2Rechtssatz
Die in dieser Bestimmung für die Anbotspflicht des Vermieters normierte Tatbestandsvoraussetzung, bei den für eine Zusammenlegung in Frage kommenden Mietobjekten müsse es sich um Wohnungen der Ausstattungskategorie D handeln, kann nur nach der im selben Gesetz enthaltenen Begriffsbestimmung einer solchen Wohnung beurteilt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0069237Dokumentnummer
JJR_19941220_OGH0002_0050OB00136_9400000_001