RS OGH 1994/12/20 5Ob136/94

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Veröffentlicht am 20.12.1994
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Norm

MRG §5 Abs2

Rechtssatz

Die in dieser Bestimmung für die Anbotspflicht des Vermieters normierte Tatbestandsvoraussetzung, bei den für eine Zusammenlegung in Frage kommenden Mietobjekten müsse es sich um Wohnungen der Ausstattungskategorie D handeln, kann nur nach der im selben Gesetz enthaltenen Begriffsbestimmung einer solchen Wohnung beurteilt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0069237

Dokumentnummer

JJR_19941220_OGH0002_0050OB00136_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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