Norm
MRG §5 Abs2Rechtssatz
Die vertragliche Verpflichtung und der Parteienwille zur Zusammenlegung von Bestandobjekten läßt zwar den Willen, ein einheitliches Objekt zu schaffen, erkennen. Die Einheitlichkeit des Bestandobjektes entsteht aber erst durch die Zusammenlegung, weil nur dadurch die gesetzeskonforme und vertragskonforme Standardanhebung hergestellt wird, nicht aber schon durch die bloße örtliche Nahebeziehung im Zusammenhang mit der Zusammenlegungsverpflichtung. Vorbehalte einer Partei gegen den Eintritt der vom Gesetz vorgesehenen Rechtsfolgen sind bedeutungslos.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102044Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008