RS OGH 1996/2/6 10Ob504/96 (10Ob505/96)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.02.1996
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Norm

MRG §5 Abs2
MRG §30 Abs2 Z4 H
MRG §31

Rechtssatz

Die Zusammenlegung zur Standardanhebung von Bestandobjekten ist mit Ausnahme der Willenseinigung über die Zusammenlegung und deren nähere Umstände einschließlich des Mietvertragsinhalts kein von den Parteien frei gestaltbares obligatorisches Rechtsverhältnis, sondern erfolgt im Rahmen der zwingenden Bestimmungen des § 5 Abs 2 MRG. Dessen Auslegung ist maßgeblich, wann nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die Einheit der zusammenzulegenden Bestandobjekte eintritt.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 504/96
    Entscheidungstext OGH 06.02.1996 10 Ob 504/96

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102043

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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