Norm
MRG §5 Abs2Rechtssatz
Der Sinn dieser Vorschrift liegt in der Standardverbesserung und nicht darin, daß dem Mieter der Nachbarwohnung vor allem das Recht auf Zumietung zustände. Dieses Recht steht im Dienst der primär angestrebten Standardverbesserung und wurde vom Gesetzgeber daher auch nur für den Fall eingeräumt, daß die Standardverbesserung auf andere Weise nicht durchgeführt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0069256Dokumentnummer
JJR_19890627_OGH0002_0050OB00053_8900000_001