Norm: MRG §37 Abs1MRG §39
Rechtssatz: Der vor der Schlichtungsstelle vorgebrachte anspruchsbegründende Sachverhalt darf vor Gericht nicht erweitert werden. Entscheidungstexte 5 Ob 28/98y Entscheidungstext OGH 21.04.1998 5 Ob 28/98y 5 Ob 124/07g Entscheidungstext OGH 20.11.2007 5 Ob 124/07g Beisatz: Für die Identität der „Sache" ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Vertragserrichtungskosten wurden den Antragstellern - ohne vorausgegangene diesbezügliche Absprache zwischen den Streitteilen - vom Vertragsverfasser direkt vorgeschrieben und von den Antragstellern bezahlt. Der Antragsgegner ist schon deswegen nicht (gleichsam als Empfänger einer verbotenen Ablöse) passiv legitimiert. Der bei Beurteilung der "sozialen Voraussetzungen" des Wohnungstausches (siehe MietSlg 37.285/22)... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §2 Abs1 Z1 IB IE6AußStrG §2 Abs1 Z3 IC IE6MRG §6MRG §16 Abs8MRG §20 Abs3MRG §37 Abs1 Z2MRG §37 Abs1 Z8MRG §37 Abs1 Z11MRG §39
Rechtssatz: Da es sich bei einem Antrag gemäß § 6 MRG um ein in die Zukunft weisendes Begehren handelt, ist im Falle eines Eigentümerwechsels während des Verfahrens von Amts wegen der Rechtsnachfolger beizuziehen. Kommt es nach einem Verfahren vor der Schlichtungsstelle zum Eigentümerwechsel erst währe... mehr lesen...
Begründung: Vorweg ist darauf hinzuweisen, daß Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens nur noch die vom Antragsteller begehrte Feststellung ist, die Erstantragsgegnerin habe zum Zinstermin Juli 1994 - unbekämpft gebliebene Auslegung des Begehrens durch die Vorinstanzen und dem folgend der Antrag im Revisionsrekurs - das gesetzlich zulässige Zinsausmaß durch Vorschreibung eines Hauptmietzinses auf Basis der Ausstattungskategorie C statt richtig D überschritten. Die Vorinstanze... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs1MRG §37 Abs1 Z8MRG §39MRG §39 Abs1
Rechtssatz: Hat ein Mieter eine Person, die nicht Vermieter ist, bei der Schlichtungsstelle zum Beispiel wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG in Anspruch genommen, so kann der Mieter in einem solchen Fall nicht erst im Verfahren vor Gericht den Antragsgegner durch den tatsächlichen Vermieter ersetzen, weil damit eine Änderung des vor der Schlichtungsstelle geltend gemachten Anspruches verbunden wäre. ... mehr lesen...
Norm: MRG §37MRG §37 Abs1 Z8MRG §39
Rechtssatz: Der Antrag nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG kann nur gegen alle Miteigentümer des Hauses als Vermieter gestellt werden, weil der Antragsinhalt gegen alle diese Personen notwendigerweise ein- und derselbe sein muss. Dies muss auch für Anträge nicht rechtskundig vertretener Parteien gelten. Wurde der Antrag an die Schlichtungsstelle bloß gegen einen Teil der Miteigentümer gerichtet, so kann ein solcher Antra... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller sind Hauptmieter einer Wohnung im Haus P*****gasse 45 in Wien, das Bestandteil der Liegenschaft EZ 708 KG H***** ist und der Antragsgegnerin gehört. Letztere ist auch Eigentümerin in des auf der Nachbarliegenschaft EZ 703 KG H***** stehenden Hauses P*****gasse 43. Zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt wurde im Hoftrakt der beiden Häuser ein zweigeschoßiges Betriebsgebäude mit einer Gesamtnutzfläche von 545,82 m2 errichtet, das sich über beide Li... mehr lesen...
Norm: MRG §39
Rechtssatz: Haben die Vorinstanzen über etwas anderes entschieden, als Gegenstand des Antrages bei der Schlichtungsstelle war, hat dies die Nichtigkeit dieser Entscheidungen und deren ersatzlose Beseitigung zur Folge. Entscheidungstexte 5 Ob 25/91 Entscheidungstext OGH 10.12.1991 5 Ob 25/91 5 Ob 345/98s Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: MRG §18MRG §37 Abs3MRG §39
Rechtssatz: Kommt der Antragsteller seiner Verpflichtung zur Trennung der Anträge entsprechend der materiellen Rechtslage nicht nach, muß nach Erörterung dieses Problemkreises mit den Parteien zwar weiterhin in einem einheitlichen Verfahren entschieden werden. Die Entscheidung selbst muß aber in meteriellrechtlicher Hinsicht die für die einzelnen wirtschaftlich selbständigen Häuser zulässigen Hauptmietzinserhöhu... mehr lesen...
Norm: MRG §18MRG §37 Abs3MRG §39
Rechtssatz: Dann, wenn sich die Notwendigkeit der Aufgliederung eines einheitlich gestellten Antrages nach den §§ 18 ff MRG erst bei Gericht herausstellt und der Antragsteller seiner Verpflichtung zur Trennung der Anträge so nachkommt, daß es sich ergibt, daß der einheitliche Antrag nur eine Verbindung von Einzelanträgen darstellte, ist die Zulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens vor Gericht schon wegen des ... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ***** des Grundbuches*****, auf der sich die Häuser K*****straße 29, 31, 33, 35 und 37 sowie F*****allee 28, 30, 32 und 34 befinden. Die Antragsgegner sind (bzw. waren zu Verfahrensbeginn) Mieter in diesen Häusern, davon die im
Kopf: unter A) angeführten Personen Mieter des Hauses K*****straße 29. Die Antragstellerin stellte einen auf die §§ 18 ff MRG gestützten Antrag mit der
Begründung: , die gesamte Nutzfläche d... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller - Mieter im Hause Wien *****, M*****gasse 9, das im Eigentum der Antragsgegnerin steht - brachten bei der Schlichtungsstelle (Schli 2/89) am 30. 11. 1989 einen Antrag ein, in dem sie zunächst in tabellarischer Form die ihnen in den Monaten I bis III/82, IV/82, V/82, VI bis XII/82 und I bis III/83 in Pauschalbeträgen vorgeschriebenen Aufzugskosten darstellten. Diese Beträge hätten sie auch bezahlt. Diese Vorschreibungen würden von ihnen der Höhe nach be... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F2MRG §39
Rechtssatz: Eine Einheit zwischen dem Verfahren vor der Schlichtungsstelle und dem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren besteht nur insoweit, als für in einer Gemeinde, die über einen in Mietangelegenheiten fachlich geschulten Beamten oder Angestellten verfügt, gelegene Mietgegenstände eine Anrufung der Schlichtungsstelle Prozessvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren ist und der bei der Schlichtungsstel... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsgegner ist Eigentümer des Hauses Wien 4.,Prinz Eugen-Straße 4, die Antragstellerin auf Grund des Mietvertrages vom 15. Oktober 1963 Mieterin der Wohnung top. Nr. 9 in diesem Haus. Diese Wohnung hat eine Nutzfläche von 154 m2; der bisherige Hauptmietzins betrug 415,64 S zuzüglich eines WWF-Beitrages von 25,48 S. Seit dem 1. März 1982 wird von der Antragstellerin ein Erhaltungsbeitrag eingehoben, und zwar bis einschließlich April 1984 in der Höhe von 1.694 S u... mehr lesen...