Norm
MRG §39Rechtssatz
Haben die Vorinstanzen über etwas anderes entschieden, als Gegenstand des Antrages bei der Schlichtungsstelle war, hat dies die Nichtigkeit dieser Entscheidungen und deren ersatzlose Beseitigung zur Folge.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070401Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.03.2020