RS OGH 1996/1/29 5Ob49/95, 5Ob137/97a, 5Ob178/99h, 5Ob296/99m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1996
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Norm

MRG §37 Abs1
MRG §37 Abs1 Z8
MRG §39
MRG §39 Abs1

Rechtssatz

Hat ein Mieter eine Person, die nicht Vermieter ist, bei der Schlichtungsstelle zum Beispiel wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG in Anspruch genommen, so kann der Mieter in einem solchen Fall nicht erst im Verfahren vor Gericht den Antragsgegner durch den tatsächlichen Vermieter ersetzen, weil damit eine Änderung des vor der Schlichtungsstelle geltend gemachten Anspruches verbunden wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0083775

Dokumentnummer

JJR_19960129_OGH0002_0050OB00049_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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