Norm
MRG §37 Abs1Rechtssatz
Der vor der Schlichtungsstelle vorgebrachte anspruchsbegründende Sachverhalt darf vor Gericht nicht erweitert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109931Im RIS seit
21.05.1998Zuletzt aktualisiert am
10.03.2020